Zusätzliche Betreuungskraft für Demenzerkrankte

Aus Familienwortschatz
(Weitergeleitet von Alltagsbetreuer)
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Im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetz soll die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, insbesondere mit Demenzerkrankung in Pflegeheimen, verbessert werden. Die Pflegekassen übernehmen dazu künftig für je 25 Heimbewohner mit besonderem Betreuungsbedarf die Kosten für eine zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeheimen.[1]

Alternative Bezeichnungen für sie sind: AlltagsbegleiterInnen und PflegeassistentInnen.


Aufgaben

Im Mittelpunkt der Arbeit der PflegeassistentInnen stehen nicht die eigentlichen Pflegetätigkeiten, sondern vielmehr Hilfsaufgaben. Sie sollen die Erkrankten in ihrem Alltag begleiten, sie unterstützen und ihnen anregende Gesellschaft bieten.

Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die Betroffenen zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten:

- Malen und basteln,
- handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
- Haustiere füttern und pflegen
- Kochen und backen
- Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
- Musik hören, musizieren, singen
- Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Bewegungsübungen und tanzen in der Gruppe
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten, und Friedhöfen
- Lesen und Vorlesen
- Fotoalben anschauen

Anforderungen

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen ausüben möchten, sind insbesondere:

  • eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen
  • soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten
  • Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit
  • Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit
  • die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation
  • Phantasie, Kreativität und Flexibilität
  • Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen
  • psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen
  • Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
  • Teamfähigkeit
  • Zuverlässigkeit

Qualifizierung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hat eine Richtlinie zum Einsatz und zur Qualifizierung dieser Betreuungskräfte erarbeitet:

Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

  • das Orientierungspraktikum (5 Tage)
  • die Qualifizierungsmaßnahme (100 Std. Basiskurs, 2 Wochen Betreuungspraktikum und 60 Std. Aufbaukurs)
  • regelmäßige Fortbildungen (einmal jährlich eine zweitägige Fortbildungsmaßnahme)

Orientierungspraktikum

Das Orientierungspraktikum in einem Pflegeheim hat einen Umfang von fünf Tagen und ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste Eindrücke über die Arbeit mit betreuungsbedürftigen Pflegeheimbewohnern zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen.


Qualifizierungsmaßnahme

Basiskurs

  • Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
  • Grundkenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen sowie typische Alterskrankheiten wie Diabetes und degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparats und deren Behandlungsmöglichkeiten
  • Grundkenntnisse der Pflege und Pflegedokumentation (Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Umgang mit Inkontinenz, Schmerzen und Wunden usw.) sowie der Hygieneanforderungen im Zusammenhang mit Betreuungstätigkeiten zur Beurteilung der wechselseitigen Abhängigkeiten von Pflege und Betreuung

Betreuungspraktikum

Das Betreuungspraktikum erfolgt in einem Pflegeheim unter Anleitung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung des betroffenen Personenkreises erfahrenen Pflegefachkraft, um praktische Erfahrungen in der Betreuung von Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz zu sammeln. Ist in einem Pflegeheim eine Pflegefachkraft mit einer gerontopsychiatrischen Zusatzausbildung beschäftigt, soll dieser nach Möglichkeit die Anleitung und die Begleitung während des Praktikums übertragen werden. Das Praktikum muss nicht in einem Block absolviert werden, sondern kann zur besseren Vereinbarkeit mit beruflichen und familiären Pflichten auch aufgeteilt werden.

  • Erste Hilfe Kurs, Verhalten beim Auftreten eines Notfalls

Aufbaukurs

  • Vertiefen der Kenntnisse, Methoden und Techniken über das Verhalten, die Kommunikation und die Umgangsformen mit betreuungsbedürftigen Menschen
  • Rechtskunde (Grundkenntnisse des Haftungsrechts, Betreuungsrechts, der Schweigepflicht und des Datenschutzes und zur Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen)
  • Hauswirtschaft und Ernährungslehre mit besonderer Beachtung von Diäten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten
  • Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung für Menschen mit Demenzerkrankungen
  • Bewegung für Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
  • Kommunikation und Zusammenarbeit mit den an der Pflege Beteiligten, z.B. Pflegekräften, Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten

Die Fortbildung umfasst mindestens einmal jährlich eine zweitägige Fortbildungsmaßnahme, in der das vermittelte Wissen aktualisiert wird und die eine Reflexion der beruflichen Praxis einschließt.

Kritik

Kritik hinsichtlich der Qualifikation wurde von verschiedenen Verbänden und Interessengruppen geäußert. Das Kuratorium Deutsche Altenhilfe bezeichnete das Vorhaben Demenz gleichzusetzen mit Basteln, Vorlesen und Spazierengehen als eine Unverschämtheit. Auch die Deutsche Alzheimergesellschaft sah die Pläne der Bundesagentur für Arbeit kritisch. Angelika Zegelin kommentiert: Alle Pflegebedürftigen, "die noch Bast-Untersetzer machen können, sind noch zu Hause" und nicht in der stationären Pflege. Sie weist weiter darauf hin, das davon auszugehen sein, dass zwischen 38 und 76 Prozent der Erkrankten so genannte "herausfordernde Verhaltensweisen" zeigten, die das Pflegepersonal vor besondere Anforderungen stellten.[2]

Der Deutsche Pflegeverband (DPV) begrüßte die Pläne. "Grundsätzlich gibt es auch unter Arbeitslosen Menschen mit sozialer Kompetenz und sozialer Intelligenz", sagte DPV-Geschäftsführer Rolf Höfert. Voraussetzung sei aber, dass die Arbeitslosen Interesse an diesem Job hätten und dazu nicht gezwungen würden. Zudem reiche eine Vorbereitung von 160 Stunden nicht als Qualifizierung für die Tätigkeit der Pflegeassistenten aus.

Quellen

  • Bundesagentur für Arbeit, Presse-Info 044 vom 18.08.2008
  • GKV-Spitzenverband vom 19.08.2008
  • REGIERUNGonline Nr. 068 10/2008
  • Financial Times Deutschland
  1. Gemäß der Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl vom 19. August 2008)
  2. Frankfurter Rundschau, 25.8.2008


Weblinks

- Die Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen

- Treffpunkt und Forum für Betreuungsassistenten

- Forum für Betreuungskräfte

http://www.wad.de/ausbildung/medizinisch/betreuungskraft-in-pflegeheimen.html

Siehe auch