KJHG.Kindertagespflegemanagement

Aus Familienwortschatz
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SGB VIII § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Mit vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Das Jugendamt hält für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege bereit.

(2) Unter 3 Jahren gibt erst ab 2013 den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Trotzdem muss auch für Kinder unter 3 und Kinder über dem Schuleintritt ein ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Der Umfang ist entsprechend vom individuellen Bedarf des Kindes abhängig.

Kinder unter 3 Jahre

  • Förderung in Kindertagespflege oder in einer Tageseinrichtung, wenn
    • es für die (Persönlichkeits)entwicklung des Kindes förderlich und notwenig ist
    • die Erziehungsberechtigten eine Arbeit suchen, aufnehmen wollen oder ihr nachgehen
    • die Erziehungsberechtigten in einer schulischen oder hochschulischen Ausbilung oder in Berufsausbildung befinden
    • die Erziehungsberechtigten Leistungen nach dem SGB II erhalten (ALG II, ALG I)


(4) Beratungspflicht!!! Wenn Sie einen Platz bzw. Angebot nach Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen wollen, ist das Jugendamt und alle von ihm beauftragten Leistungserbringer (Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort), Kindertagespflegeperson, Träger von Einrichtungen) verpflichtet Sie über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. (6) Weitergehendes Landesrecht SächsKiTaG bleibt unberührt.

SGB VIII § 23 Förderung in Kindertagespflege

(1) Vermittlung und Qualfizierung

  • Anspruch auf Vermittlung zu einer geeigneten (Kinder-)tagespflegeperson, wenn Sie keine selbst finden
  • Anspruch auf Qualifizierung, fachliche Beratung und die Zahlung einer laufenden Geldleistungen an diese Kindertagespflegeperson


(2) Art und Umfang der Geldleistung

  • Erstattung von angemessenen Sachkosten für die Kindertagespflegeperson
  • einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a
  • Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.


(2a) Die Höhe bestimmt das Jugendamt oder regelt das Landesrecht. Die Zahlung der Förderleistung erfolgt leistungsgerecht nach zeitlichem Umfang, der Anzahl sowie nach dem Förderbedarf der betreuten Kinder.


(3) Die Eignung der Kindertagespflegeperson

  • sie zeichnet sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen aus
  • verfügt über kindgerechte Räumlichkeiten
  • verfügt über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der anforderungen der Kindertagespflege
  • ist qualifiziert durch Lehrgänge


(4) Netzwerken erwünscht!

  • Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege
  • für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen *Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden


(5) Ist die Kindertagespflegeperson nach Absatz 3 nicht qualifiziert, kann sie trotzdem vermittelt werden. Jedoch erhält sie keine Zahlungen bzw. Vergütungen vom Jugendamt.


(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.