§63 StGB

Aus Familienwortschatz
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§ 63 StGB Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§20 StGB) oder der verminderten Schuldunfähigkeit (§21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat ergibt, dass von Ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechstwidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Ist die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden, kann nach § 67d Abs. 2 StGB durch das Gericht jederzeit geprüft werden, „ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist“. Spätestens nach jeweils einem Jahr muß diese Überprüfung erfolgen. Das Gericht holt dazu vorher eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme des Psychiatrischen Krankenhauses ein.

siehe auch

§20 StGB - §21 StGB - § 64 StGB - forensische Psychiatrie