Elternmitwirkung Hessen

Aus Familienwortschatz
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§ 2 Aufgaben

(1) Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.


(2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich.


§ 4 Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung des Kindergartens soll einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten fordern.


(2) Die Elternversammlung wählt einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den im Kindergarten pädagogisch tätigen Mitarbeitern Auskunft über den Kindergarten betreffende Fragen verlangen.


(3) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 2 regelt der Träger des Kindergartens.


Rund um Elternmitwirkung in Hessen