Elternmitwirkung Sachsen-Anhalt

Aus Familienwortschatz
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§ 19 Elternsprecherinnen und Elternsprecher, Kuratorium und Elternbeirat

(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen und Erziehern notwendig.

(2) Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen gebildet werden, wird eine Elternsprecherin oder ein Elternsprecher je Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung.

(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger zu beraten, und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit, 2. die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen, 3. die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung sowie um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung, 4. die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Elternbeiträgen, 5. die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und 6. die Information der Eltern.

(5) Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeinde- oder Stadtelternbeirat, wenn in der Gemeinde oder Stadt mehrere Tageseinrichtungen bestehen. Ist die Aufgabe der Tagesbetreuung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss von Gemeinden übertragen, wählen die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Elternbeirat des Zusammenschlusses von Gemeinden oder der Verwaltungsgemeinschaft. Satz 1 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt- oder Gemeindeelternrat ist von der Gemeinde oder der Stadt bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen.

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