Elternzeit

Aus Familienwortschatz
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Die Elternzeit wird im Bundeselterngesetz (BEEG) geregelt. Sie gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Anspruch auf Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
  • des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
  • eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern,
  • ihres Enkelkindes, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde; ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
  • betreut und erzieht es überwiegend selbst und
  • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. (Ausnahme Kindertagespflegeperson nach § 23 Achtes Sozialgesetzbuch mit maximal 5 Kindern in Betreuung - siehe § 1 BEEG

Eine Änderung hinsichtlich der genannten Voraussetzungen ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschüler_innen, zur beruflichen Fortbildung und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.

Beamt_innen haben Anspruch auf Elternzeit nach den Verordnungen des Bundes und der Länder. Berufs- und Zeitsoldat_innen haben nach den jeweiligen Vorschriften ebenfalls Anspruch auf Elternzeit.

Dauer der Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes möglich.

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, schließt sich die Elternzeit für das weitere Kind an die abgelaufene erste Elternzeit an. Die Mutterschutzfristen für das weitere Kind führen nicht zu einer Unterbrechung der ersten Elternzeit.

Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können die (Pflege-)Elternteile jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Auch für Adoptiveltern und Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölf Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen.

Anfang der Elternzeit

Die Elternteile können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfrist wird allerdings auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.


Ende der Elternzeit

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit verlangt und verbindlich (zunächst für zwei Jahre) festgelegt wird.