Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Aus Familienwortschatz
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Das nordrhein-westfälische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten[1] abgekürzt: PsychKG NRW ist ein Gesetz zur Gefahrenabwehr. Es regelt vor allem die Voraussetzungen, unter denen die Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen ermächtigt sind, Menschen, die von psychischer Krankheit betroffen sind, zu helfen, bestimmte Schutzmaßnahmen anzuordnen oder die Betroffenen notfalls auch gegen ihren Willen in der geschlossenen Psychiatrie unterzubringen, wenn dies zur Abwehr einer Selbstgefährdung oder einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Für das Gesetz sind auch die Kurzformen Psychische-Krankheiten-Gesetz, Psychisch-Kranken-Gesetz oder Psychiatrisches Krankengesetz Nordrhein-Westfalen oder sinngemäß ähnliches gebräuchlich. Es gibt in allen andereen Bundesländern ähnliche Gesetze (UBG).


Das Gesetz gilt nicht

bei der Unterbringung von Personen im Rahmen der Strafverfolgung, des Straf- und Maßregelvollzugs und bei Personen, die unter elterlicher Sorge, unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung stehen und nach Vorschriften des BGB untergebracht sind[2].

Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der Betroffenen

Das PsychKG ordnet an, dass bei allen Hilfen und Maßnahmen auf den Willen und die Bedürfnisse der Betroffenen besondere Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt auch, wenn Betroffene ihren Willen vor einer Maßnahme äußern, zum Beispiel für den Fall, dass sie dazu in einer Akut-Situation nicht in der Lage sein sollten. Die Betroffenen können auch Behandlungsvereinbarungen mit den Ärztinnen und Ärzten ihres Vertrauens schließen, die von den Behörden zu berücksichtigen sind.

Vorsorge und Nachsorgemaßnahmen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden.

Die Betroffene haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen geholfen wird.

Dokumentation

Alle durchgeführten Maßnahmen müssen ausreichend dokumentiert werden, so dass sie gerichtlich überprüfbar sind.

Zuständigkeit und Träger der Hilfen

Die Hilfen und Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen durch die sozialpsychiatrischen Dienste der Kreise und der kreisfreien Städte als zuständige untere Gesundheitsbehörden durchgeführt. Diese unterliegen der Fachaufsicht durch die Bezirksregierungen, diese wiederum dem MAGS.

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen

Die Gesundheitsbehörden sollen nach diesem Gesetz mit anderen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit:

  • Betroffenen und deren Angehörigen
  • Betroffenen- und Angehörigenorganisationen,
  • mit Krankenhäusern,
  • niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
  • niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (Psychotherapeuten),
  • Einrichtungen der Suchthilfe, mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • der Sozial- und Jugendhilfe, Betreuungsbehörden und -vereinen,
  • Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammen und

Vorbeugung und Nachsorge

In erster Linie soll durch medizinische und psychosoziale Vorbeuge- und Nachsorgemaßnahmen eine erstmalige bzw wiederholte Unterbringung der Betroffenen in der Psychiatrie vermieden werden. Die Maßnahmen können auch ergänzend zu einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung durchgeführt werden.

Zur Vorbeugung sollen die Behörden darauf hinwirken, dass die Betroffenen rechtzeitig und angemessen ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt werden und psychosoziale Maßnahmen und Dienste in Anspruch genommen werden. Es sollen Sprechstunden durch Psychiater angeboten und auf Wunsch auch Hausbesuche durchgeführt werden. Die Beratungsangebote gelten auch für die Angehörigen.

Anordnung von Schutzmaßnahmen

Falls gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen, kann die Gesundheitsbehörde von sich aus oder auf Antrag des Ordnungsamts oder der Polizei anordnen, dass Betroffene zu einer Untersuchung in der Sprechstunde des Sozialpsychiatrischen Dienstes erscheinen oder sich alternativ in ärztliche Behandlung begeben und dies nachweisen. Weigern sich die Betroffenen, können sie auch zwangsweise untersucht werden. Sofern gewichtige Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdungssituation vorliegen, können bei Gefahr im Verzug auch gegen den Willen oder ohne Zustimmung der Betroffenen deren Wohnungen betreten werden.

Unterbringung auf Anordnung des Betreuungsgerichts

Wenn und solange durch

  • das krankheitsbedingte Verhalten der Betroffenen
    • gegenwärtig
    • eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht,
    • die nicht anders abgewendet werden kann,

ist die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie gegen den Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit der Betroffenen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter möglich.

"Von einer gegenwärtigen Gefahr ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist."

"Eine Unterbringung ist nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass ein Betroffener nicht bereit ist, sich behandeln zu lassen."

Die Unterbringung hat in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus, einer psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder in einer Hochschulklinik zu erfolgen. Diese Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass sich der Betroffene der Unterbringung nicht entzieht.

Die Unterbringung muss durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Sofortige Unterbringung bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann die Unterbringung auch ohne vorherige gerichtliche Anordnung durch die Ordnungsbehörde erfolgen. In diesem Fall muss die Unterbringung durch ein Attest eines [[Facharzt für Psychiatrie|Facharztes für Psychiatrie oder eines auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arztes begründet sein. Das Attest darf nicht älter als vom Vortag sein. Der Arzt muss den Betroffenen persönlich untersucht haben.

Sieht die Ordnungsbehörde die Unterbringung entgegen der ärztlichen Beurteilung dennoch für notwendig an, so hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst einzuschalten, dessen Beurteilung evtl. den Ausschlag gibt, ob die sofortige Unterbring erfolgen soll.

Bei der sofortigen Unterbringung muss unverzüglich die nachträgliche Anordnung der Unterbringung durch das Betreuungsgericht beantragt werden. Dabei muss nicht nur die Erforderlichkeit der Unterbringung selbst begründet werden, sondern auch warum die sofortige Unterbringung notwendig war. Ordnet das Betreuungsgericht die Unterbringung nicht nachträglich bis zum Ablauf des der Unterbringung folgenden Tages an und stellt es nicht die Wirksamkeit der sofortigen Unterbringung bis zu diesem Zeitpunkt fest, ist der Untergebrachte von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses aus dem Krankenhaus zu entlassen.

Hinweis auf Betreuungsrecht

Wenn keine akute Gefährdung anderer oder der betroffenen Person im Sinne dieses Gesetzes vorliegen, kann auch die Aufenthaltsbestimmung nach dem Betreuungsrecht eine weniger einschränkende Maßnahme sein, die unter Umständen von allen Beteiligten zu prüfen wäre.

Zunächst aber steht die Frage im Raum, ob nicht die betroffene Person selbst sich mit einer vorübergehenden stationären Behandlung einverstanden erklären würde, wenn ihr dies in einem für sie nachvollziehbaren Rahmen von einer Person ihres Vertrauens erklärt wird.

Fußnoten, Zitatnachweise u.ä.

  1. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999, GV. NRW. S. 662; zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 332
  2. § 1 Abs. 3 PsychKG NW, §§ 63 , 64 StGB , 81 , 126a , 453c in Verbindung mit § 463 StPO , §§7 , 73 JGG und §§ 1631b , 1800 , 1915 sowie 1906 BGB

Artikel bei Wikipedia zum Themenkreis: W:Nordrhein-Westfalen

W:Ordnungsbehörde

W:Psychisch-Kranken-Gesetz

W:Unterbringungsgesetz (UBG) (At, CH, D)

W:Unterbringungsverfahren (BRD)

Literatur

  • Georg Dodegge, Walter Zimmermann: PsychKG NRW: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. Boorberg; 2. A. - 2003. ISBN 3415031004 (Art des Buches: Praxiskommentar)

Weblinks