Patientenakte

Aus Familienwortschatz
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Die ärztlichen Unterlagen zu einer Person werden oft in ihrer Gesamtheit als Patientenakte bezeichnet (auch als Krankengeschichte, als Kurve). Wichtige Bestandteile: Anamnese, Laborbefunde. Die Dokumentationspflicht der Ärzte leitet sich in der Regel aus der Berufsordnung (Satzung) der zuständigen Ärztekammer ab. Sie verpflichtet Ärzte, über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen (Patientendokumentation, Patientenakte). Diese ärztlichen Aufzeichnungen müssen auch nach Abschluss der Behandlung grundsätzlich 10 Jahre aufbewahrt werden.

Nach Bestimmungen der Berufsordnungen haben Ärzte dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren bzw. Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Teile der Akte, welche die subjektiven Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten.

Wird der Inhalt einer Patientenakte von Ärzten oder Angehörigen eines staatlich anerkannten Heilberufs (zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpfleger) oder den berufsmäßig tätigen Gehilfen dieser Berufe (zum Beispiel Sprechstundenhilfe) ohne Einwilligung des Patienten gegenüber Unbefugten offenbart, so kann das nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 des deutschen Strafgesetzbuches eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen sein.


Unterscheide davon: Pflegedokumentation. Die Pflegedokumentation, z. B. im Krankenhaus, kann aber ein Teil der ärztlichen Patientenakte sein.

Siehe auch

Weblinks



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