Pflegefachkraft

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Pflegefachkraft ist eine Pflegekraft, welche eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder als Altenpflegerin bzw. Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz absolviert hat und in einer staatlichen Abschlussprüfung gezeigt hat, dass sie über entsprechende pflegerische Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Der Einsatz von Pflegefachkräften im Unterschied zu Hilfskräften dient auch der Sicherung der Qualität in der Pflege und ist Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) und für das Betreiben eines Pflegeheimes nach dem jeweiligen Heimgesetz.

Pflegefachkraft bei häuslicher Pflege

Bei häuslicher Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen hat in bestimmten zeitlichen Abständen eine Beratung durch eine Pflegefachkraft zu erfolgen (§ 37 Abs. 3 SGV XI).

Pflegefachkraft in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen

Verantwortliche Pflegefachkraft

In ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen muss eine Verantwortliche Pflegefachkraft bestellt werden, die neben der staatlichen Prüfung über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen muss, die in der Regel innerhalb der letzten fünf Jahre erworben sein muss (§ 71 Abs. 3 SGB XI). In Einrichtungen für Behinderte können auch staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen oder -pfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher die Funktion der verantwortlichen Pflegekraft übernehmen.

Fachkräfte in Pflegeheimen nach dem Heimgesetz

Für das Betreiben eines Pflegeheimes ist der Einsatz eines bestimmten Anteils von (Pflege-)Fachkräften an den Beschäftigten vorgeschrieben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Allerdings sind hier Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nicht als Fachkräfte anerkannt (§ 6 Satz 2 Verordnung über personelle Anforderungen für Heime, HeimPersVO).

Die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes muss eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen (§ 4 Abs. 2 HeimPersVO).

Siehe auch

  • Anrechnung und Berechnung des Anteils von Pflege(-Fach-)kräften an den Beschäftigten eines Pflegeheims bzw. der Krankenpflegenden unter Bezug auf die Klienten/Patienten der Einrichtung: Personalschlüssel

Weblinks