Testament

Aus Familienwortschatz
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Das Testament, auch Letzter Wille genannt, ist eine letztwillige rechtsgeschäftliche Verfügung eines Erblassers über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod. Es gilt die Testierfreiheit, dass heißt, jeder darf grundsätzich frei darüber verfügen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Nur wenn hiervon nicht wirksam Gebrauch gemacht wird, erben die gesetzlichen Erben.


Begriffe

Der Erblasser ist der Verstorbene. Falls ein Testament vorhanden ist, spricht man auch schon zu dessen Lebzeiten vom Erblasser. Die Erben sind der oder die Nachlassempfänger. Erben können (nur) natürliche oder juristische Personen (z.B. eine Stiftung) sein. Der Nachlass ist das Vermögen des Erblassers als Ganzes.

Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage

Der Erblasser verfügt in seinem Testament, wer ihn nach seinem Tode beerben soll, also auf wen sein Vemögen mit seinem Tode als Ganzes übergehen soll. Neben der Erbeinsetzung kann der Erblasser in seinem Testament auch einzelne Gegenstände seines Vermögens einer Person in der Weise vermachen, dass die Erben diesen Gegenstand an den Bedachten herauszugeben haben (Vermächtnis). Erbeinsetzung und Vermächtnis können mit einer Auflage verbunden werden.

Enterbung

Durch die Erbeinsetzung im Testament wird die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Das bedeutet, dass ein gesetzlicher Erbe, der nicht im Testament als Erbe eingesetzt wird, automatisch enterbt ist. Eine Enterbung ist aber auch dadurch möglich, dass ein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftgesetz) im Testament ausdrücklich enterbt wird, ohne dass ein Erbe eingesetzt wird, die übrigen gesetzlichen Erben also Erben bleiben.

Pflichtteil

Ein gesetzlicher Erbe, der auch pflichtteilsberechtigt ist, kann trotz seiner Enterbung von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus der Erbschaft. Beispielsweise wird der enterbte Sohn nicht Eigentümer des vererbten Hauses und kann somit auch nicht darüber bestimmen, was mit dem elterlichen Haus passieren soll. Die Erben müsse ihn "auszahlen".

Testierfähigkeit

Jede Person ab 16 Jahren, die in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen des Testamentes abzuschätzen, kann ein Testament errichten (Testierfähigkeit). Testierfähige Minderjährige dürfen jedoch nur ein notarielles Testament errichten. Personen, die wegen einer pathologischer Störung der Geistesfähigkeit nicht die Folgen abschätzen können, sind nicht testierfähig.

Testamentformen

Das Testament muss von dem Erblasser insgesamt eigenhändig geschrieben werden und eigenhändig unterschrieben sein. Ein maschinenschriftliches oder mit Computer erstelltes Testament ist unwirksam. Das Testament kann auch bei einem Notar errichtet werden (sog. öffentliches Testament). Bei sogenannten Nottestamenten kann von den Formvorschriften abgewichen werden (siehe unten).

Nottestament

Sterbende können, wenn kein Notar rechtzeitig erreichbar ist, ein so genanntes Nottestament abgeben. Hierfür muss der Bürgermeister oder ein Vertreter des Bürgermeisters gerufen werden. Daher spricht man bei dieser Testamentsform auch vom Bürgermeistertestament.

Wenn auch diese Person nicht rechtzeitig zu erreichen ist, kann ein 3-Zeugen-Testament verfasst werden, indem der in naher Todesgefahr Befindliche das Testament mündlich vor drei Zeugen erklärt. Die Zeugen müssen von der Erklärung ein Protokoll anfertigen oder beim örtlichen Gericht anfertigen lassen. Für die Pflege ist vor allem das 3-Zeugen-Testament von Bedeutung.

Das Nottestament verliert drei Monate nach der Erstellung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erblasser wieder in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten. Fällt diese Fähigkeit zwischenzeitlich erneut weg, ist die Frist solange gehemmt.

Widerruf

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt entweder durch ein neues Testament oder durch die Vernichtung oder die Veränderung des Testaments.

Ablieferungspflicht

Wer nach dem Tod eines Erblassers in den Besitz eines Testaments gelangt, muss dieses unverzüglich beim Nachlassgericht (Amtsgericht), nicht jedoch bei den Erben, abliefern. Wer zum Beispiel beim Ausräumen des Zimmers eines Verstorbenen ein Testament findet, darf dieses nicht den Angehörigen oder Erben überlassen.

Gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Erbfolge der Verwandten

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, und die Abkömmlinge der Kinder, also Enkel- oder Urenkelkinder)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblasser und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)
  • 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Verschwägerte (z.B. Schwiegerkinder) haben kein gesetzliches Erbrecht.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Auch der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe, und zwar, wenn Erben erster Ordnung vorhanden sind, zu einem Viertel, wenn nur Erben zweiter Ordnung vorhanden sind, zur Hälfte. Sind weder Erben erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte die ganze Erbschaft. Ist der Ehegatte zu einem Viertel oder zur Hälfte gesetzlicher Erbe, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel der Erbschaft, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Verwechslung beim Begriff Patiententestament

Das gelegentlich so genannte Patiententestament regelt den Umfang der gewünschten pflegerischen und medizinischen Versorgung für den Fall schwerster Krankheit, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Es wird eindeutiger Patientenverfügung genannt, weil es ja nicht (wie ein Testament) erst nach dem Tode eines Menschen beachtet werden soll.

Die Patientenverfügung kommt einer Vollmacht unter Lebenden nahe, hat allerdings nicht dieselbe rechtsgeschäftliche Wirkung. Dabei wird ja nicht unbedingt eine einzelne bestimmte Person mit etwas beauftragt. Der Grad der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist umstritten. Es gibt daher Bestrebungen, durch gesetzliche Bestimmungen Rechtsklarheit zu schaffen.

Dagegen ist eine Vollmacht, auch die über Vereinbarungen mit Ärzten, Krankenhäusern oder Pflegeheimen, rechtlich eindeutig geregelt. Sie bedarf keiner notariellen Beglaubigung. Eine vorhergehende Beratung mit einschlägig erfahrenen Anwälten und Ärzten etc. ist aber empfehlenswert.



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