COMPASS Pflegeberatung gemäß § 7a: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Familienwortschatz
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Version vom 12. Dezember 2011, 01:29 Uhr

Im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf kostenfreie und unabhängige Pflegeberatung in §7a SGB XI festgeschrieben.

Die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI hat folgende Bestandteile:

  1. Auskunft und Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen,
  2. Koordinierung aller regionalen Versorgungs- und Unterstützungsangebote sowie die
  3. Vernetzung abgestimmter pflegerischer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Der [Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.] hat sich gegen eine Beteiligung und Mitfinanzierung der Pflegestützpunkte gemäß § 92c SGB XI entschieden. Vielmehr hat der Verband mit COMPASS Private Pflegeberatung eine eigene Organisation aufgebaut. Diese stellt für alle Mitglieder des PKV-Verbandes die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI sicher.