Erstattung von Kinderbetreuungskosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 20:08 Uhr
Bei der Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) sowie an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung können notwendige Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder in einem angemessenen Umfang erstattet werden.
aktueller Förderumfang: maximal 130 € pro Monat