SGB IX: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter dem Leitmotiv ''Gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung'' hat der Deutsche Bundestag 2001 das '''Neunte Buch Sozialgesetzbuch''' (SGB IX) beschlossen und damit das Recht für Menschen mit Behinderungen auf eine neue Grundlage gestellt. Ziel des Gesetzes ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten [[Benachteiligungsverbot]] Geltung zu verschaffen. | |||
Das Gesetz verfolgt die Vision, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ihre eigenen Belange möglichst selbst und eigenverantwortlich bestimmen. | |||
== Schwerpunkte des SGB IX == | |||
* Förderung der Eigenverantwortlichkeit durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte sowie Rücksichtnahme auf persönliche Lebenssituation, Familie und religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse. | |||
* Gleichbehandlung aller behinderten Menschen bei medizinischer [[Rehabilitation]] und beruflicher Teilhabe durch Beteiligung der Träger der Sozialhilfe und öffentlichen [[Jugendhilfe]] als Rehabilitationsträger. | |||
* Leistungen werden bedürftigkeitsunabhängig gestaltet, z. B. kein Vermögens- oder Einkommensnachweis von Eltern bei vollstationärer Unterbringung. | |||
* Vermeidung von Verlegungen pflegebedürftiger behinderter Menschen in vollstationäre Behindertenhilfeeinrichtungen, Förderung barrierefreier Sozialleistungen. | |||
* Recht auf Verwendung der Gebärdensprache im Sozialverwaltungsverfahren und bei Leistungserbringung. | |||
* Umfangreiche Leistungsverbesserungen insbesondere für behinderte Frauen und Kinder. | |||
== | == Aufbau und Struktur == | ||
Das SGB IX ist seit der Reform durch das [[Bundesteilhabegesetz]] zum 1. Januar 2018 in drei Teile gegliedert: | |||
''' | # '''Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen''' (§§ 1–89) | ||
Enthält allgemeine Vorschriften, Leistungsansprüche und Koordination der Leistungsträger zur Rehabilitation und Teilhabe. | |||
''' | # '''Teil 2: Eingliederungshilferecht''' (§§ 90–150) | ||
Regelt besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung und Eingliederungshilfe, inklusive der Überführung aus dem SGB XII. | |||
''' | # '''Teil 3: Schwerbehindertenrecht''' (§§ 151–241) | ||
Beinhaltet Sonderregelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, inklusive Nachteilsausgleichen und Aufgaben der [[Integrationsämter]] sowie der Schwerbehindertenvertretungen. | |||
== Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) == | |||
(1) Leistungen dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. | |||
(2) Behinderte Frauen erhalten besondere Förderung mit geeigneten und wohnortnahen Angeboten, auch in Teilzeit. | |||
(3) Leistungsumfang (Auszug): | |||
* Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, berufliche Eingliederung und Aktivierung. | |||
* Berufsvorbereitung, individuelle Qualifizierung, berufliche Ausbildung und Weiterbildung. | |||
* Gründungszuschüsse und sonstige Hilfen zur Beschäftigungsförderung. | |||
* Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zur Krankheitsbewältigung, Selbsthilfeaktivierung und sozialer Stabilisierung. | |||
* Kostenübernahme für Unterkunft, Verpflegung, Lehrgangskosten, Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und behindertengerechtes Wohnen. | |||
(4) Leistungen orientieren sich an Eignung, Neigung und Arbeitsmarktchancen; Arbeitserprobungen können durchgeführt werden. | |||
== | == Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (§ 136 SGB IX) == | ||
* Einrichtungen zur Teilhabe und Eingliederung im Arbeitsleben für Menschen, die nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. | |||
* Ziel ist berufliche Bildung, Beschäftigung mit angemessenem Arbeitsentgelt und Erhaltung bzw. Steigerung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung. | |||
* Werkstätten fördern den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und bieten ausgelagerte Arbeitsplätze an. | |||
* Zutritt ist unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung, wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet wird. | |||
* Menschen, die die Voraussetzungen für eine Werkstatt nicht erfüllen, erhalten Betreuung und Förderung in angrenzenden Einrichtungen. | |||
== Weitere wichtige Bestimmungen == | |||
* Förderung der selbstbestimmten Teilhabe und Umgang mit Benachteiligungen. | |||
* Rechte auf Barrierefreiheit und Verwendung der Gebärdensprache. | |||
* Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen, Kindern und Menschen mit seelischen Behinderungen. | |||
* Koordination der Leistungsträger für eine effiziente und unbürokratische Leistungserbringung. | |||
== Siehe auch == | |||
* [[Bundesteilhabegesetz]] | |||
* [[Rehabilitation]] | |||
* [[Schwerbehinderung]] | |||
* [[Teilhabe von Menschen mit Behinderungen]] | |||
* [[Integrationsamt]] | |||
* [[Schwerbehindertenvertretung]] | |||
== Quellen und Verweise == | |||
* Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de | |||
* Gesetze im Internet: SGB IX – www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018 | |||
* Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – www.bag-reha.de | |||
* Sozialgesetzbuch SGB IX – www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix | |||
[[Kategorie:Sozialgesetzbuch]] | |||
[[Kategorie:Sozialrecht]] | |||
[[Kategorie:Rehabilitation]] | |||
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Aktuelle Version vom 26. August 2025, 11:52 Uhr
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Unter dem Leitmotiv Gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung hat der Deutsche Bundestag 2001 das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschlossen und damit das Recht für Menschen mit Behinderungen auf eine neue Grundlage gestellt. Ziel des Gesetzes ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot Geltung zu verschaffen.
Das Gesetz verfolgt die Vision, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ihre eigenen Belange möglichst selbst und eigenverantwortlich bestimmen.
Schwerpunkte des SGB IX
- Förderung der Eigenverantwortlichkeit durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte sowie Rücksichtnahme auf persönliche Lebenssituation, Familie und religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse.
- Gleichbehandlung aller behinderten Menschen bei medizinischer Rehabilitation und beruflicher Teilhabe durch Beteiligung der Träger der Sozialhilfe und öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger.
- Leistungen werden bedürftigkeitsunabhängig gestaltet, z. B. kein Vermögens- oder Einkommensnachweis von Eltern bei vollstationärer Unterbringung.
- Vermeidung von Verlegungen pflegebedürftiger behinderter Menschen in vollstationäre Behindertenhilfeeinrichtungen, Förderung barrierefreier Sozialleistungen.
- Recht auf Verwendung der Gebärdensprache im Sozialverwaltungsverfahren und bei Leistungserbringung.
- Umfangreiche Leistungsverbesserungen insbesondere für behinderte Frauen und Kinder.
Aufbau und Struktur
Das SGB IX ist seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2018 in drei Teile gegliedert:
- Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1–89)
Enthält allgemeine Vorschriften, Leistungsansprüche und Koordination der Leistungsträger zur Rehabilitation und Teilhabe.
- Teil 2: Eingliederungshilferecht (§§ 90–150)
Regelt besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung und Eingliederungshilfe, inklusive der Überführung aus dem SGB XII.
- Teil 3: Schwerbehindertenrecht (§§ 151–241)
Beinhaltet Sonderregelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, inklusive Nachteilsausgleichen und Aufgaben der Integrationsämter sowie der Schwerbehindertenvertretungen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX)
(1) Leistungen dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
(2) Behinderte Frauen erhalten besondere Förderung mit geeigneten und wohnortnahen Angeboten, auch in Teilzeit.
(3) Leistungsumfang (Auszug):
- Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, berufliche Eingliederung und Aktivierung.
- Berufsvorbereitung, individuelle Qualifizierung, berufliche Ausbildung und Weiterbildung.
- Gründungszuschüsse und sonstige Hilfen zur Beschäftigungsförderung.
- Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zur Krankheitsbewältigung, Selbsthilfeaktivierung und sozialer Stabilisierung.
- Kostenübernahme für Unterkunft, Verpflegung, Lehrgangskosten, Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und behindertengerechtes Wohnen.
(4) Leistungen orientieren sich an Eignung, Neigung und Arbeitsmarktchancen; Arbeitserprobungen können durchgeführt werden.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (§ 136 SGB IX)
- Einrichtungen zur Teilhabe und Eingliederung im Arbeitsleben für Menschen, die nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
- Ziel ist berufliche Bildung, Beschäftigung mit angemessenem Arbeitsentgelt und Erhaltung bzw. Steigerung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung.
- Werkstätten fördern den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und bieten ausgelagerte Arbeitsplätze an.
- Zutritt ist unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung, wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet wird.
- Menschen, die die Voraussetzungen für eine Werkstatt nicht erfüllen, erhalten Betreuung und Förderung in angrenzenden Einrichtungen.
Weitere wichtige Bestimmungen
- Förderung der selbstbestimmten Teilhabe und Umgang mit Benachteiligungen.
- Rechte auf Barrierefreiheit und Verwendung der Gebärdensprache.
- Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen, Kindern und Menschen mit seelischen Behinderungen.
- Koordination der Leistungsträger für eine effiziente und unbürokratische Leistungserbringung.
Siehe auch
- Bundesteilhabegesetz
- Rehabilitation
- Schwerbehinderung
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- Integrationsamt
- Schwerbehindertenvertretung
Quellen und Verweise
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de
- Gesetze im Internet: SGB IX – www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – www.bag-reha.de
- Sozialgesetzbuch SGB IX – www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix