Rechtsform: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. Januar 2014, 20:47 Uhr

Personen, die ein Gewerbe betreiben oder als Selbstständige einen freien Beruf ausüben (Unternehmer), können dies in verschiedenen Rechtsformen tun. Die Wahl der Rechtsform hat u.a. Auswirkungen darauf, wer und in welchem Umfang für die Verbindlichkeiten des (Gewerbe)-Betriebs haften muss. Eine Haftungsbeschränkung muss nach außen durch einen entsprechenden Firmenzusatz kenntlich gemacht werden.

Rechtsformen mit persönlicher Haftung

Regelt ein Unternehmer seine Rechtsform nicht ausdrücklich, kann er nachfolgende Rechtsformen haben. Diese Rechtsformen können ebenso Ergebnis einer ausdrücklichen Regelung der Rechtsform sein. Allen dieser Rechtsformen ist gemein, dass die Beteiligten persönlich, das heißt auch mit ihrem Privatvermögen, haften.

  • Einzelunternehmer
    • nichtkaufmännischer Einzelunternehmer (z.B. Kleingewerbetreibender, Freiberufler),
    • Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann)[1],
  • bei mehreren Personen:
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[2], auch BGB-Gesellschaft genannt oder
    • offene Handelsgesellschaft (OHG)[3], wenn der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist
    • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)[4]
Angehörige der Freien Berufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen) haben die Möglichkeit, sich zur Ausübung ihrer Berufe in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen[5]. Der zu Grunde liegende Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform[6]. Wurde ein solcher nicht geschlossen, handelt es sich um eine GbR. Die Partnerschaftsgesellschaft ist in das Partnerschaftsregister einzutragen[7]. Jeder Partner haftet gesamtschuldnerisch und persönlich[8].

Rechtsformen mit beschränkter oder teilweiser Haftung

Als haftungsbeschränkte Rechtsform, bei der selbst bei Insolvenz der Gesellschaft nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter oder Vereinsmitglieder zugegriffen werden kann, kommen folgende Rechtsformen in Betracht.

der eingetragene Verein (e. V.)

Bei einem eingetragenen Verein haftet für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet hat, nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Auf das jeweilige Privatvermögen der einzelnen Vereinsmitglieder kann nicht zurückgegriffen werden. Voraussetzung ist die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. Allerdings tragen die Mitglieder des Vorstandes gewisse Haftungsrisiken, wenn sie die Geschäftsführung des Vereins nicht ordnungsgemäß betreiben. Beim nicht eingetragenen Verein haften die Vereinsmitglieder dagegen persönlich.

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH ist auch als Ein-Personen-Gesellschaft möglich, also auch ein einzelner Unternehmer kann diese haftungsbeschränkende Rechtsform wählen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, bei bis zu drei Gesellschaftern ist ein vereinfachtes Verfahren möglich.[9]Die GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.[10]Es muss ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufgebracht werden[11].
Verfolgt die GmbH ausschließlich einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck, kann sie auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden. Eine solche gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist steuerrechtliche privilegiert, unterscheidet sich im übrigen aber nicht von der GmbH.

die Unternehmergesellschaft (UG),

auch kleine oder Mini-GmbH genannt (seit November 2008),

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG ist eine Sonderform der GmbH. Sie ist als Einstiegsvariante für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen - wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich, denn die UG kann ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden. Sie darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Vielmehr ist aus einem Viertel des Jahresüberschussses eine Rücklage zu bilden, die ausschließlich zur Kapitalerhöhunng verwendet werden darf. Auf diese Weise soll das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach angespart werden.[12]

andere:

  • die Aktiengesellschaft (AG).
  • die englische Limited (Ltd.)

Weitere Rechtsformen mit teilweiser Haftungsbeschränkung sind

  • die Kommanditgesellschaft (KG)[13]
bei der zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und den nur mit der Einlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) zu unterscheiden ist,
  • die GmbH & Co. KG
das ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär, also persönlich haftender Gesellschafter, eine GmbH ist. Es haftet also keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen, sondern die persönliche Haftung ist auf das Vermögen der Komplementär-GmbH beschränkt.

Fußnoten

  1. § 1 HGB
  2. §§ 705 ff BGB
  3. §§ 105 ff HGB
  4. PartGG
  5. § 1 PartGG
  6. § 3 PartGG
  7. § 4 PartGG
  8. § 8 PartGG
  9. § 2 GmbHG
  10. §§ 11 Abs. 1 GmbHG
  11. § 5 Abs. 1 GmbHG
  12. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zum Inkrafttreten des reformierten GmbH-Rechts
  13. §§ 161 HGB

Siehe auch

Weblinks