SGB IX: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter dem Leitmotiv "''Gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung''" hat der Deutsche Bundestag 2001 das '''Neunte Buch Sozialgesetzbuch''' (abgekürzt: SGB '''I X''') beschlossen und damit das Recht für Menschen mit Behinderungen auf eine neue Basis gestellt.
= SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen =


Mit dem Gesetz verfolgte die Bundesregierung, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft fördern und dem im Grundgesetz verankerten [[Benachteiligungsverbot]] Geltung verschaffen. "[[Behinderte]] und von Behinderung bedrohte Menschen sollen zukünftig ihre eigenen Belange so weitgehend wie möglich selbst und eigenverantwortlich bestimmen", erklärte der damalige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester.  
Unter dem Leitmotiv ''Gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung'' hat der Deutsche Bundestag 2001 das '''Neunte Buch Sozialgesetzbuch''' (SGB IX) beschlossen und damit das Recht für Menschen mit Behinderungen auf eine neue Grundlage gestellt. Ziel des Gesetzes ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten [[Benachteiligungsverbot]] Geltung zu verschaffen.  


==Schwerpunkte des Gesetzes sind==
Das Gesetz verfolgt die Vision, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ihre eigenen Belange möglichst selbst und eigenverantwortlich bestimmen.
*  Stärkung der [[Eigenverantwortlichkeit]] durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte, Rücksichtnahme auf die persönliche Lebenssituation, die Familie sowie die weltanschaulichen  und religiösen Bedürfnisse, schnellerer und unbürokratischer Zugang zu den Leistungen, mit denen behinderungsbedingte  Benachteiligungen vermieden, ausgeglichen oder überwunden werden sollen,
*  Gleichbehandlung aller behinderten Menschen bei Leistungen zur medizinischen [[Rehabilitation]]  und zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe und der  öffentlichen [[Jugendhilfe]] in den Kreis der Rehabilitationsträger.
*  Damit verbunden ist eine bedürftigkeitsunabhängigen Ausgestaltung dieser Leistungen, Verbesserung der Entlohnung für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen,  Verzicht auf die Einkommens- und Vermögensprüfung unterhaltspflichtiger Eltern von  erwachsenen behinderten Kindern, wenn sie für die Kosten einer vollstationären Unterbringung einen Beitrag leisten können,
*  Vermeidung von Verlegungen pflegebedürftiger behinderter Menschen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe,
*  barrierefreie Ausführung der Sozialleistungen sowie
*  das Recht auf Verwendung der Gebärdensprache im Verfahren der Sozialverwaltung und bei der Ausführung aller Sozialleistungen.
*  Außerdem sieht das Gesetz umfangreiche Leistungsverbesserungen insbesondere für behinderte Frauen und Kinder vor.  


== Schwerpunkte des SGB IX ==


==Einzelne Paragrafen im Detail==
* Förderung der Eigenverantwortlichkeit durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte sowie Rücksichtnahme auf persönliche Lebenssituation, Familie und religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse.
* Gleichbehandlung aller behinderten Menschen bei medizinischer [[Rehabilitation]] und beruflicher Teilhabe durch Beteiligung der Träger der Sozialhilfe und öffentlichen [[Jugendhilfe]] als Rehabilitationsträger.
* Leistungen werden bedürftigkeitsunabhängig gestaltet, z. B. kein Vermögens- oder Einkommensnachweis von Eltern bei vollstationärer Unterbringung.
* Vermeidung von Verlegungen pflegebedürftiger behinderter Menschen in vollstationäre Behindertenhilfeeinrichtungen, Förderung barrierefreier Sozialleistungen.
* Recht auf Verwendung der Gebärdensprache im Sozialverwaltungsverfahren und bei Leistungserbringung.
* Umfangreiche Leistungsverbesserungen insbesondere für behinderte Frauen und Kinder.


===Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33)===
== Aufbau und Struktur ==


'''(1)''' Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Das SGB IX ist seit der Reform durch das [[Bundesteilhabegesetz]] zum 1. Januar 2018 in drei Teile gegliedert:


'''(2)''' Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
# '''Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen''' (§§ 1–89) 
Enthält allgemeine Vorschriften, Leistungsansprüche und Koordination der Leistungsträger zur Rehabilitation und Teilhabe.


'''(3)''' '''Die Leistungen umfassen insbesondere'''
# '''Teil 2: Eingliederungshilferecht''' (§§ 90–150) 
# Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
Regelt besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung und Eingliederungshilfe, inklusive der Überführung aus dem SGB XII.
# Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
# 2a.individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
# berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
# berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
# Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
# sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.


'''(4)''' Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.
# '''Teil 3: Schwerbehindertenrecht''' (§§ 151–241) 
Beinhaltet Sonderregelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, inklusive Nachteilsausgleichen und Aufgaben der [[Integrationsämter]] sowie der Schwerbehindertenvertretungen.


'''(5)''' Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
== Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) ==


'''(6)''' Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
(1) Leistungen dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.


# Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
(2) Behinderte Frauen erhalten besondere Förderung mit geeigneten und wohnortnahen Angeboten, auch in Teilzeit.
# Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
# mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
# Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
# Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
# Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
# Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
# Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).


'''(7)''' '''Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme'''
(3) Leistungsumfang (Auszug):
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.


'''(8)''' '''Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch'''
* Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, berufliche Eingliederung und Aktivierung.
1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
* Berufsvorbereitung, individuelle Qualifizierung, berufliche Ausbildung und Weiterbildung.
2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
* Gründungszuschüsse und sonstige Hilfen zur Beschäftigungsförderung.
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
* Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zur Krankheitsbewältigung, Selbsthilfeaktivierung und sozialer Stabilisierung.
4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
* Kostenübernahme für Unterkunft, Verpflegung, Lehrgangskosten, Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und behindertengerechtes Wohnen.
5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.


Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Leistungen orientieren sich an Eignung, Neigung und Arbeitsmarktchancen; Arbeitserprobungen können durchgeführt werden.


===Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 136)===
== Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (§ 136 SGB IX) ==


(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
* Einrichtungen zur Teilhabe und Eingliederung im Arbeitsleben für Menschen, die nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
* Ziel ist berufliche Bildung, Beschäftigung mit angemessenem Arbeitsentgelt und Erhaltung bzw. Steigerung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung.
* Werkstätten fördern den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und bieten ausgelagerte Arbeitsplätze an.
* Zutritt ist unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung, wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet wird.
* Menschen, die die Voraussetzungen für eine Werkstatt nicht erfüllen, erhalten Betreuung und Förderung in angrenzenden Einrichtungen.


· 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten
== Weitere wichtige Bestimmungen ==


'''und'''
* Förderung der selbstbestimmten Teilhabe und Umgang mit Benachteiligungen.
* Rechte auf Barrierefreiheit und Verwendung der Gebärdensprache.
* Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen, Kindern und Menschen mit seelischen Behinderungen.
* Koordination der Leistungsträger für eine effiziente und unbürokratische Leistungserbringung.


· 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
== Siehe auch ==


Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.
* [[Bundesteilhabegesetz]] 
* [[Rehabilitation]] 
* [[Schwerbehinderung]] 
* [[Teilhabe von Menschen mit Behinderungen]] 
* [[Integrationsamt]] 
* [[Schwerbehindertenvertretung]] 


(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
== Quellen und Verweise ==


(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
* Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de 
* Gesetze im Internet: SGB IX – www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018 
* Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – www.bag-reha.de 
* Sozialgesetzbuch SGB IX – www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix 


==siehe auch==
[[Kategorie:Sozialgesetzbuch]]
*[[Sozialgesetzbuch]]
[[Kategorie:Sozialrecht]]
 
[[Kategorie:Rehabilitation]]
==Literatur==
[[Kategorie:Behindertenrecht]]
 
*Frank Haastert 2005: [[Literaturarbeit:SGB IX - Ziele und Umsetzungsstand]]
 
==Weblinks==
*[http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=100113U5C24.11.0 Urteil: Agentur für Arbeit muss Gebärdensprachdolmetscher in Berufsschule zahlen]
 
 
[[Kategorie:Gesetz]]

Aktuelle Version vom 26. August 2025, 11:52 Uhr

SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Unter dem Leitmotiv Gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung hat der Deutsche Bundestag 2001 das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschlossen und damit das Recht für Menschen mit Behinderungen auf eine neue Grundlage gestellt. Ziel des Gesetzes ist es, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot Geltung zu verschaffen.

Das Gesetz verfolgt die Vision, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ihre eigenen Belange möglichst selbst und eigenverantwortlich bestimmen.

Schwerpunkte des SGB IX

  • Förderung der Eigenverantwortlichkeit durch erweiterte Wunsch- und Wahlrechte sowie Rücksichtnahme auf persönliche Lebenssituation, Familie und religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse.
  • Gleichbehandlung aller behinderten Menschen bei medizinischer Rehabilitation und beruflicher Teilhabe durch Beteiligung der Träger der Sozialhilfe und öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger.
  • Leistungen werden bedürftigkeitsunabhängig gestaltet, z. B. kein Vermögens- oder Einkommensnachweis von Eltern bei vollstationärer Unterbringung.
  • Vermeidung von Verlegungen pflegebedürftiger behinderter Menschen in vollstationäre Behindertenhilfeeinrichtungen, Förderung barrierefreier Sozialleistungen.
  • Recht auf Verwendung der Gebärdensprache im Sozialverwaltungsverfahren und bei Leistungserbringung.
  • Umfangreiche Leistungsverbesserungen insbesondere für behinderte Frauen und Kinder.

Aufbau und Struktur

Das SGB IX ist seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2018 in drei Teile gegliedert:

  1. Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1–89)

Enthält allgemeine Vorschriften, Leistungsansprüche und Koordination der Leistungsträger zur Rehabilitation und Teilhabe.

  1. Teil 2: Eingliederungshilferecht (§§ 90–150)

Regelt besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung und Eingliederungshilfe, inklusive der Überführung aus dem SGB XII.

  1. Teil 3: Schwerbehindertenrecht (§§ 151–241)

Beinhaltet Sonderregelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, inklusive Nachteilsausgleichen und Aufgaben der Integrationsämter sowie der Schwerbehindertenvertretungen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX)

(1) Leistungen dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

(2) Behinderte Frauen erhalten besondere Förderung mit geeigneten und wohnortnahen Angeboten, auch in Teilzeit.

(3) Leistungsumfang (Auszug):

  • Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, berufliche Eingliederung und Aktivierung.
  • Berufsvorbereitung, individuelle Qualifizierung, berufliche Ausbildung und Weiterbildung.
  • Gründungszuschüsse und sonstige Hilfen zur Beschäftigungsförderung.
  • Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zur Krankheitsbewältigung, Selbsthilfeaktivierung und sozialer Stabilisierung.
  • Kostenübernahme für Unterkunft, Verpflegung, Lehrgangskosten, Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und behindertengerechtes Wohnen.

(4) Leistungen orientieren sich an Eignung, Neigung und Arbeitsmarktchancen; Arbeitserprobungen können durchgeführt werden.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (§ 136 SGB IX)

  • Einrichtungen zur Teilhabe und Eingliederung im Arbeitsleben für Menschen, die nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
  • Ziel ist berufliche Bildung, Beschäftigung mit angemessenem Arbeitsentgelt und Erhaltung bzw. Steigerung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung.
  • Werkstätten fördern den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und bieten ausgelagerte Arbeitsplätze an.
  • Zutritt ist unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung, wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet wird.
  • Menschen, die die Voraussetzungen für eine Werkstatt nicht erfüllen, erhalten Betreuung und Förderung in angrenzenden Einrichtungen.

Weitere wichtige Bestimmungen

  • Förderung der selbstbestimmten Teilhabe und Umgang mit Benachteiligungen.
  • Rechte auf Barrierefreiheit und Verwendung der Gebärdensprache.
  • Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen, Kindern und Menschen mit seelischen Behinderungen.
  • Koordination der Leistungsträger für eine effiziente und unbürokratische Leistungserbringung.

Siehe auch

Quellen und Verweise

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales – www.bmas.de
  • Gesetze im Internet: SGB IX – www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018
  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – www.bag-reha.de
  • Sozialgesetzbuch SGB IX – www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix