COMPASS Pflegeberatung gemäß § 7a

Aus Familienwortschatz
Version vom 12. Dezember 2011, 01:29 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version: Pflegewiki Ergänzung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf kostenfreie und unabhängige Pflegeberatung in §7a SGB XI festgeschrieben.

Die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI hat folgende Bestandteile:

  1. Auskunft und Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen,
  2. Koordinierung aller regionalen Versorgungs- und Unterstützungsangebote sowie die
  3. Vernetzung abgestimmter pflegerischer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Der [Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.] hat sich gegen eine Beteiligung und Mitfinanzierung der Pflegestützpunkte gemäß § 92c SGB XI entschieden. Vielmehr hat der Verband mit COMPASS Private Pflegeberatung eine eigene Organisation aufgebaut. Diese stellt für alle Mitglieder des PKV-Verbandes die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI sicher.