Freiheitsberaubung

Aus Familienwortschatz
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Freiheitsberaubung ist die Beeinträchtigung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit eines Menschen durch Einsperren oder in anderer Weise. Die Beeinträchtigung muss für eine nicht ganz unerhebliche Zeit andauern. Unerheblich ist, ob sich die beeinträchtigte Person fortbewegen will; es genügt, dass sie einen Fortbewegungswillen bilden könnte. Auch Schlafende und Bewusstlose können ihrer Freiheit beraubt werden.

Strafbarkeit

Die Freiheitsberaubung ist im deutschen Strafrecht nach § 239 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird. Strafbar ist bereits der Versuch, nicht aber eine fahrlässig begangene Freiheitsberaubung. Freiheitsberaubung kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird oder wenn durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird, beträgt die Höchststrafe 10 Jahre.

Freiheitsberaubende Tatbestände im Pflegealltag

In der Pflege kann

  • die Fixieren eines Patienten,
  • das Einsperren durch äußere Vorrichtungen, die den Patienten am Verlassen eines Raumes hindern, z.B. ein Bettgitter oder eine geschlossene Station
  • das Verabreichen sedierender Medikamente oder
  • eine sonstige Vorkehrung, z.B. die Wegnahme eines Rollstuhls

eine strafbare Freiheitsberaubung sein.

Hier bewegen sich Pflegekräfte oft auf einem schmalen Grat, denn auch das Unterlassen zum Beispiel einer Fixierung kann strafbar sein, etwa wenn die Fixierung geboten ist, um den Patienten oder Bewohner vor Selbstverletzung oder Selbstgefährdung zu schützen.

Gerechtfertigte und damit straffreie Freiheitsberaubung

Es kommt es vor allem darauf, ob die objektiv freiheitsberaubende Handlung gerechtfertigt sind. Eine gerechtfertigte Freiheitsberaubung ist nicht rechtswidrig und somit straffrei. Rechtfertigungsgründe sind: