Pflichten eines Berufsbetreuers

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Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei ehrenamtlichen Betreuern, wie z.B. Familienangehörigen. Sie ergeben sich vor allem aus §§ 1901 ff BGB und dem in der Bestellung übertragenen Aufgabenkreisen.

Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers.

Um dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten. Dies hat der Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XII ZB 2/03) bestätigt.

Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig (dies betrifft auch Notwenigkeiten in der Pflege und ihrem Ablauf)

Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem Betreuungsericht rechenschaftspflichtig (§§ 1837 ff., 1908 i Abs. 1 BGB).

Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer (siehe unter § 1908i Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Betreuungsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung (§§ 1840, 1908 i Abs. 1 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen im Rahmen der Verwaltung des Vermögens des Betreuten (§§ 1810 ff., 1908 i Abs. 1 BGB).