§21 StGB

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Verminderte Schuldfähigkeit.

Ist die Fähigkeit des Täters, dass Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der im §20 StGB bezeichneten Gründe bei der Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


siehe auch

§20 StGB - §63 StGB - §64 StGB - forensische Psychiatrie