§ 239 StGB

Aus Familienwortschatz
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Freiheitsberaubung ist eine Straftat. Der Paragraph 239 — Freiheitsberaubung — im StGB steht im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs über die Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a).


Er hat fünf Absätze. Der erste und zweite Satz lauten:

"Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

Auch in der Pflege gibt es keine Befreiung von den dort niedergelegten Grundsätzen. Evtl. müssen Gerichte sinnvolle Zwangsmaßnahmen (z. B. als freiheitseinschränkende Maßnahmen) gegen den Willen der betroffenen Personen überprüfen und kontrolliert erlauben bzw. in ihrem Umfang ablehnen.

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