Altenheim

Aus Familienwortschatz
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Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.

Heimplatzsuche

Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02 vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für Berufsbetreuer) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: "(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte.

Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.

Der Umzug ins Heim

Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.

Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.

OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09, FGPrax 2010, 72:

Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes Heim zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.

BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:

  1. Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1907 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlaß des Hilfefalles entstehen, ohne daß der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1907 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.
  2. Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10, ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09:

Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.

Heimvertrag

Allgemeines

Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen (§ 5 Heimgesetz). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags. Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen geschäftsunfähigen Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes nun das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG); die bisherigen Heimverträge waren zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umzustellen. Die Neuregelung findet sich § 4 Abs. 2 WBVG.

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags:

Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten Person mit der Einrichtung abschließt.

Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einerPflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt hatte.

Hinweis: Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise vereinbarte Heimentgelt sein kann.

AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag

Wird ein älterer, geschäftsunfähiger Mensch von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.

Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners

Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Genehmigungen sind aber für eine vorherige Wohnungskündigung (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig.

Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.

Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.

Rechtsprechung

LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07, VersR 2008, 823:

Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.)

Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07

Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt. Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.

Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich "Aufenthaltsbestimmung" nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08, BtPrax 2010, 288 = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:

Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).

Vertragsinhalt

Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben (§ 3 WBVG). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich (§ 6 WBVG).

Informationspflichten

Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren (§ 3 WBVG).

Vertragsanpassung

Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höhere Pflegestufe). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten (§ 8 WBVG).

Vertragsdauer

Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer (§ 4 WBVG), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält.

Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen (§ 4 Abs. 1 WBVG). Mit dem Tod des Betreuten endet auch das Vertragsverhältnis (§ 4 Abs. 3 WBVG).

Kündigung des Heimvertrags

Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 11 WBVG). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.

Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 12 WBVG). Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1907 Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301.

Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimtragers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner Betreuerpflichten nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.

Tod des Heimbewohners

Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz (§ 4 Abs. 3 WBVG) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.

Heimkosten

Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten (die nach Tagessätzen gerechnet werden, also jeden Monat unterschiedlich sein können), werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.

Je nach Betreuungsbedarf und Pflegestufe liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 3.500 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 2.600 Euro nach § 90 SGB XII und § 1 der Verordnung dazu anrechnungsfrei bleiben.

Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. möglichst vor der Unterschrift unter dem Heimvertrag einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.

Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird.

Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes mittellos, sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 2.600 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen Sozialhilfeantrag stellen. Hierzu hat er die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.

Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.

Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein.

Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen (BGH Z 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.) Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus (KG, ZMR 2002, 265, 267).

Pflegeversicherung

Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 3 Pflegebedürftigkeitsstufen erfolgt sein:

  • Pflegestufe 1 = erheblich pflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten)
  • Pflegestufe 2 = schwer pflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (im Tagesschnitt mindestens drei Stunden)
  • Pflegestufe 3 = schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden).

Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2010:

  • Pflegestufe 1: 1.023 Euro/mtl.
  • Pflegestufe 2: 1.279 Euro/mtl.
  • Pflegestufe 3: 1.510 Euro/mtl.

Pflegebedürftige der Pflegestufe 3, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 übersteigt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle werden unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu 1.825,00 Euro gezahlt.

Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:

  • die pflegebedingten Aufwendungen,
  • die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,
  • die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.

Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.

Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen.

Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht, wenn der Betroffene noch nicht in der 3. Stufe ist oder ein besonders intensiver Pflegeaufwand gegeben ist. Von einem solchen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse sollte auch der Sozialhilfeträger unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, da sich mit der Höherstufung auch die Gesamtkosten des Heimes erhöhen und eine rückwirkende Sozialhilfezahlung nicht möglich ist, § 18 SGB XII.

Verwaltung des Barbetrags

Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB-XII von z.Zt. 96,93 Euro (Stand 1.7.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes gem. § 35 Abs. 2 SGB XII aus.

Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10:

  1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
  2. Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht.

Zwangsweise Heimunterbringung?

Rechtsprechung hierzu:

Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996, 4 T 88/96; FamRZ 1997, 899:

Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.

OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98, MDR 1998, 432:

Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:

Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein Einwilligungsvorbehalt nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1903 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.

Sorgfaltspflichten des Heimes

Rechtsprechung:

LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93, NJW 1998, 2747:

  1. Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
  2. Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.

LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;

  1. Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
  2. Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.

LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98:

Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.

OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999, 5 U 19/99, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:

Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98, NJW-RR 2000, 762:

Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03

  1. Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.
  2. Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 - Sturz im Altenheim

Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Betracht.

LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06:

  1. Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.
  2. Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten (Art. 1 GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts (Art. 2 GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims

Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen. Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.

OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10

Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden. Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.

Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern

Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481).

AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:

Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.

AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:

Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.

AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:

  1. Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen.
  2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.
  3. Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):

Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB.

AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:

Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:

Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.

LG Ulm, Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:

Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Beitrag von Hellmann (Lebenshilfe) zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)

Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim

BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:

Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim

Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

Arztbesuche bei Heimbewohnern

VerwG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10 zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:

Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

Vordrucke