Altenpflegegesetz

Aus Familienwortschatz
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Das deutsche Altenpflegegesetz[1](AltPflG) regelt bundeseinheitlich die Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger. Es legt ferner die Voraussetzungen fest, unter denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" erteilt wird oder widerrufen werden kann.

Das Gesetz befasst sich dagegen nicht mit der Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Diese Rechtsmaterie fällt in den Kompetenzbereich der Bundesländer und ist in den dortigen Rechtsordnungen geregelt. Auch die Berufsausübung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger wird - wie der Name des Gesetzes aber vermuten lassen könnte - im AltPflG nicht reglementiert[2].

Geschichte des Altenpflegegesetzes

Die Altenpflegeausbildung war bis zum Inkrafttreten des AltPflG in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich durch Schulgesetze, Berufsgesetze oder ministerielle Verordnungen geregelt. Mit dem AltPflG sollten die 17 verschiedenen Landesregelungen durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst werden.

Die ursprüngliche Gesetzesfassung[3], die am 17. November 2000 ausgefertigt wurde, regelte neben der Altenpflegeausbildung auch die Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Das Gesetz sollte am 1. August 2001 in Kraft treten.

Auf Antrag der Bayerns setzte das Bundesverfassungsgericht im Mai 2001 jedoch das Inkrafttreten per einstweiliger Anordnung zunächst aus[4]. Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich am 24. Oktober 2002[5], dass das Gesetz, soweit es die Altenpflegeausbildung regelte, in Kraft treten konnte. Dagegen erklärte es die Regelungen zur Altenpflegehilfeausbildung für verfassungswidrig, weil insoweit nicht der Bund sondern die Länder die Gesetzgebungskompetenz hatten. Unter dieser Maßgabe trat das AltPflG schließlich am 1. August 2003 in Kraft[6].

Ziele des Gesetzes

Durch das AltpflG wurde die Altenpflegeausbildung erstmals bundeseinheitlich geregelt und die Berufsbezeichnung geschützt. Dadurch soll ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt werden. Das Berufsbild soll attraktiver gestaltet und dem Beruf insgesamt ein verändertes und klares Profil gegeben werden. Die Ausbildung wird auf eine ganzheitliche Pflege ausgerichtet. Sie soll neben sozialen und psychosozialen Kenntnissen und dem Wissen über Alternsprozesse verstärkt medizinisch-pflegerische Kompetenz vermitteln. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung soll die Betreuung und Unterstützung älterer und alter Menschen durch qualifiziertes Pflegepersonal auf Dauer gesichert werden.

Wesentlicher Gesetzesinhalt

Schutz der Berufsbezeichnung

Das AltPflG schützt die Berufsbezeichnungen Altenpflegerin bzw. Altenpfleger, indem das Führen dieser Berufsbezeichnungen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird (§ 1[7]). Die Erlaubniserteilung ist von drei Voraussetzungen abhängig (§ 2 ):

  • Fachliche Qualifikation
  • berufliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Eignung

Die erforderliche Qualifikation ist durch Ableistung der dreijährigen Altenpflegeausbildung zu erwerben und durch das Bestehen der Abschlussprüfung nachzuweisen. Bei Vorliegen einer pflegerischen Vorqualifikationen kann die Ausbildungsdauer um bis zu zwei Jahre verkürzt werden (§ 7). Im Ausland erworbene Qualifikationen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind (§ 2 Abs. 3 - 5).

Die berufliche Zuverlässigkeit steht in Zweifel, wenn der Absolvent einschlägig vorbestraft ist. Die Erlaubnis ist bei einem Verhalten zu verweigern, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen[8].

Die gesundheitliche Eignung ist in der Regel durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen. Sie fehlt zum Beispiel, wenn der Absolvent suchtkrank ist.

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die Qualifikation nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn die berufliche Zuverlässigkeit nachträglich weggefallen ist. Fällt die gesundheitliche Eignung nachträglich weg, so liegt ein Widerruf der Erlaubnis im Ermessen der Behörde. (§ 2 Abs. 2)

Reglementierung der Ausbildung

Zentraler Regelungsgegenstand des AltPflG ist die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger. Das Gesetz enthält insoweit eine das Berufsbildungsgesetz verdrängende Spezialregelung (§ 28).

Dauer und zeitlicher Umfang

Die Ausbildung findet in der Regel in Vollzeitform statt und dauert drei Jahre. Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, dauert sie bis zu fünf Jahren (§ 4 Abs. 5). Die Ausbildung besteht aus dem theoretischen (2.100 Stunden) und dem fachpraktischen (2.500 Stunden) Unterricht. Der fachpraktische Unterricht überwiegt also. Liegen einschlägige berufliche Kenntnisse vor (z.B. als Krankenpfleger oder -helfer), kann die Ausbildungsdauer im Einzelfall um bis zu zwei Jahren verkürzt werden.

Träger der Ausbildung

Der theoretische Unterricht findet in öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten privaten Altenpflegeschulen[9] statt (§ 4 Abs. 2). Die staatliche Anerkennung ist davon abhängig, dass die Schule die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten kann (§ 5).

Der fachpraktische Unterricht wird in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen für alte Menschen durchgeführt (Altenheim, Pflegeheim, Sozialstation), alternativ kommen auch andere Einrichtungen in Betracht, in denen alte Menschen betreut werden, wie z.B. geriatrische oder gerontopsychiatrische Krankenhausabteilungen oder Einrichtungen der offenen Altenhilfe (§ 4 Abs. 3). Die Praxisanleitung wird von dem Träger der praktischen Ausbildung übernommen. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei der Altenpflegeschule, die den theoretischen und praktischen Unterricht inhaltlich und organisatorisch aufeinander abstimmt und die praktische Ausbildung begleitet (§ 4 Abs. 4). Dazu werden Kooperationsverträge[10] zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen, wenn dieser nicht selbst die Altenpflegeschule betreibt.

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzung für die Altenpflegeausbildung ist neben der gesundheitlichen Eignung

  • Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
  • Hauptschulabschluss Klasse 10 (erweiterter Hauptschulabschluss) oder
  • eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung oder
  • Hauptschulabschluss (Klasse 9) und eine anderweitige zweijährige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige Ausbildung zum Altenpflege- oder Krankenpflegehelfer.

Rechte und Pflichten, Ausbildungsvertrag

Die Rechte und Pflichten des Ausbildungsträgers und des Schülers sind in einem schriftichen Ausbildungsvertrag festzulegen, dessen Mindestinhalt in § 13 ff geregelt ist. Vertragsparteien sind der Träger der praktischen Ausbildung (nicht die Schule) und der Schüler (§ 13).

Der Schüler hat nach § 17 Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, wenn er nicht von der Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitslosengeld, oder mit Arbeitslosengeld II oder vom Rentenversicherungsträger mit Übergangsgeld gefördert wird. Die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung beträgt durchschnittlich 710 EUR brutto für das erste Ausbildungsjahr bis 900 EUR brutto für das dritte Ausbildungsjahr. Sie ist von dem Träger der praktischen Ausbildung zu zahlen.

Auszubildende können bei Vorliegen der Voraussetzungen Bafög erhalten (Berufsausbildungsförderungsgsetz i.V.m. der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe). Ab dem 1. Januar 2009 können sie auch Berufsausbildunsgbeihilfe (BAB) nach § 60 SGB III durch die Arbeitsagentur erhalten.

Der Schüler muss an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig verrichten und die Schweigepflicht beachten (§ 16). Er ist nur im Ausnahmefall verpflichtet, Überstunden leisten, die dann besonders zu vergüten sind (§ 17 Abs. 3).

Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in Abstimmung mit der Altenpflegeschule ordnungsgemäß durchzuführen, die Praxisanleitung durch pädagogisch und fachlich geeignete Kräfte sicherzustellen und die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er stellt den Schüler zu Teilnahme am theoretischen Unterricht frei.

Probezeit und Kündigung

Die Probezeit beträgt sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit ist das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 20 Abs.1). Nach Ablauf der Probezeit darf der Ausbildungsträger das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ordentlich, sondern nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigungsgründe müssen in der schriftichen Kündigung angegeben werden. Das Kündigungsschreiben muss dem Schüler innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der wichtigen Grund ergibt, zugehen[11] Der Schüler darf das Ausbildungsverhältnis auch nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.

Kosten

Die Kosten der Ausbildung hat grundsätzlich der Träger der praktischen Ausbildung zu tragen. Die Ausbildungskosten können bei der Festsetzung der Pflegesätze berücksichtigt werden. Das AltPflG räumt den Ländern die Möglichkeit ein, alle Altenpflegeeinrichtungen durch ein Ausgleichsverfahren an den Kosten der Altenpflegeausbildung zu beteiligen, unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden (§ 25). Ein solches Ausgleichsverfahren ist aber nur zulässig, wenn es erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen oder zu verhindern.

Ausbildungsinhalte

Im Unterschied zur Gesundheits- und Krankenpflege zielt diese Ausbildung auf die Versorgung einer umschriebenen Altersgruppe der Bevölkerung. Sie umfasst neben der Krankenpflege auch sozialpflegerische, betreuende und durchaus auch unterhaltende Anteile. Es existiert eine lange Diskussion über die Zuodnung des Berufsfeldes hin zur Pflege oder hin zur Sozialarbeit.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Ausbildungsregelungen des AltPflG werden durch die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung[12] (AltPflAPrV) konkretisiert.

Zu den wesentlichen Ausbildungszielen gehört nach § 3 AltPflG u.a.

  • die fachkundige, medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende umfassende und geplante Pflege,
  • die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten sowie
  • die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung

Die staatliche (locker überwachte) Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Durch die Einführung einer Experimentierklausel sollen zeitlich befristete Erprobungen von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe dienen möglich gemacht werden.

Unterricht in Lernfeldern

Die früheren Schulfächer (jetzt Schwerpunkt genannt) sind jetzt in Lernfelder zusammengefasst. Diese in jeweils in fünf Lernbereiche. Diese LB erhalten im Zeugnis die Noten nicht die Schwerpunkte (Schulfächer) (siehe hierzu : Lernbereiche der Altenpflegeausbildung)



(keine ausdrückliche Verknüpfung mit anderen Schwerpunkten innerhalb der beiden Lernfelder)



siehe hierzu : Lernbereiche der Altenpflegeausbildung

Schriftliche Prüfung

Die Schriftliche Prüfung besteht aus drei mehrstündigen Aufsichtsarbeiten:

  • Aufsichtsarbeit I (LF 1.1 und 1.2)
  • Aufsichtsarbeit II (LF 1.3 und 1.5)
  • Aufsichtsarbeit III (LF 2.1)

Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe zur umfassenden und geplanten Pflege einschließlich der Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen. Er bezieht sich auf die Lernbereiche (s. o.) „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ und „Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“.

Die Prüfungsaufgabe besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und aus einer abschließenden Reflexion.

Die Aufgabe soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden. Der Prüfungsteil der Durchführung der Pflege soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Schülerinnen und Schüler werden i. d. R. einzeln geprüft.

Fußnoten

  1. Vollständiger Name: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG), Beruf steht im Plural, weil mit dem Gesetz ursprünglich auch die Ausbildung zum Altenpflegehelfer geregelt werden sollte.
  2. Vgl. für einen Teilbereich der Berufsausübung das Heimgesetz
  3. BGBl I, S. 1513 ff
  4. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ48/00 - BGBl I, 1042, Wiederholung des Beschlusses durch Beschlüsse vom 17. November 2001, BGBl I 3505 und 29. April 2002, BGBl I 1678
  5. Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -
  6. Bekanntmachung der Neufassung des AltPflG am 25. August 2003, BGBl I, 1690 ff
  7. alle Paragraphenangaben beziehen sich auf das Altenpflegegesetz
  8. BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913 ff., zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO
  9. auch Fachseminar für Altenpflege genannt
  10. Ein Muster-Kooperationsvertrag findet sich hier
  11. Ist ein Güteverfahren vor einer außergerichtichen Stelle eingeleitet, so ist der Lauf der Zweiwochenfrist solange gehemmt, §20 Abs. 4 Satz 2
  12. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002, BGBl I 4418 ff

Literatur

  • Friedhelm Henke: "Prüfungsheft für die Pflegeausbildung Organisation und Dokumentation der Prüfungen in den Pflegeberufen - Altenpflege - Gesundheits-und Krankenpflege - Gesundheits-und Kinderkrankenpflege) gemäß der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Kohlhammer, Stuttgart 2006 (155 Seiten). ISBN 3-17-19304-X
  • Friedhelm Henke: "Ausbildungsplan und Nachweisheft für die praktische Altenpflegeausbildung (inkl. Altenpflegehilfe)", 2. Aufl. Kohlhammer, Stuttgart 2004. ISBN 3-17-018512-8

Siehe auch:

Weblinks