Altersrente

Aus Familienwortschatz
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In Deutschland leben ca. 20 Millionen Rentner, davon beziehen ca. 17 Mio eine Altersrente (Rente wegen Alters). Altersrenten sind die klassischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Abkürzung: GRV). Seit der Rentenreform 1957 ist die gesetzliche Rente dynamisch, das heißt, sie wird regelmäßig an das allgemeine Lohn- und Gehaltsniveau angepasst. Die gesetzliche Altersrente erhalten hauptsächlich Personen, die während ihres Erwerbslebens gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und damit pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Beamte erhalten dagegen eine Pension, Landwirte eine Altershilfe. Selbstständige beziehen im Alter evtl. Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen (z.B. private Rentenversicherungen u.ä.), soweit sie in dieser Form selbst vorgesorgt haben.

Wegen Beitragsausfällen durch Arbeitslosigkeit der Versicherten und wegen der steigenden Lebenserwartung der Rentnerinnen droht der GRV, dass sie ihre gesetzlich wichtigste Funktion, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern, nicht mehr voll gerecht werden kann. Der Staat fördert deshalb inzwischen bestimmte private Vorsorgeformen ("Riester-" und "Rürup-"Rente). Aufgrund der u.a. durch den demographischen Wandel hervorgerufenen Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung werden zukünftig die Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007[1] schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

  • Für die Schweiz siehe den Artikel AHV

Arten von Altersrenten

Es gibt verschiedene Arten von Altersrenten

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur noch bis Geburtsjahrgang 1951)
  • Altersrente für Frauen (nur noch bis Geburtsjahrgang 1951)

Altersgrenze und ihre Anhebung

Voraussetzung für den Bezug der Altersrente ist, neben weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (Versicherungsfall).

Regelaltersgrenze

Bisher lag die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Sie wird jedoch ab 2012 bis 2031 schrittweise, zunächst bis 2024 in Ein-Monats-Abschnitten, später in Zwei-Monats-Abschnitten auf 67 Jahre angehoben werden[2]. Genannt wird diese Anhebung der Regelaltersgrenze auch oft "Rente mit 67". Betroffen hiervon sind Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1947. Für diesen Jahrgang erhöht sich die Altergrenze auf 65 Jahre und einen Monat. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze dann 67 Jahre betragen[3].

Ausgenommen von der Anhebung wurden die Versicherten bis zum Geburtsjahrgang (von 1947 bis) 1954, die bis Ende 2006 eine Alterteilzeitvereinbarung geschlossen hatten oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben[4]. Sie sollten dadurch nicht schlechter gestellt werden als die Rentenbezieher, die keine solche Vereinbarung getroffen haben (Vetrauensschutz).

Sonstige Altersgrenzen

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Besonders langjährig versichert sind Versicherte, wenn sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden nur Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege anerkannt, nicht dagegen z.B. Arbeitslosigkeitszeiten[5].

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhöht sich die Altersgrenze sukzessive von 63 auf 65 Jahre[6]. Hiervon sind erstmalig Versicherte des Geburtsjahrgangs 1952 betroffen, für die die Altersgrenze auf 63 Jahre und einen Monat ansteigt. Ab dem Geburtsjahrgang 1664 wird die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein. Für einige Versicherte gelten aus Vertrauensschutzgründen niedrigere Altersgrenzen fort[7] [8].

Die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte liegt bei 67 Jahren, die erstmalig für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 gilt, von der schrittweisen Anhebbung sind Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1949 betroffen[9]. Für ältere Versicherte liegt die Altersgrenze noch bei 65. Jahren.

Für die Altersrente für Frauen bleibt die Altersgrenze von 65 Jahren unverändert. Diese Rente kann jedoch nur noch von Frauen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind[10]. Entsprechendes gilt für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit[11].

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Rentenabschlägen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann schon bis zu 36 Monate vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommenen werden. Dann muss allerdings für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Rentenabschlag von 0,3% in Kauf genommen werden, für jedes Jahr somit 3,6%. Die Rente ist dann dauerhaft um diesen Prozentsatz gemindert, nicht nur bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze.

Die Altersrente für Frauen kann frühestens (bei Inkaufnahme eines Abschlags von bis zu 18%) ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Mindestaltersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeistlosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Abschlägen steigt seit 2006 bis 2012 für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, in Monatsschritten auf 63 Jahre.

Probleme der Finanzierung

Die Finanzierung der Rente aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im Prinzip seit Einführung der Rentenversicherung am Ende des 19. Jahrhunderts gilt, gerät in Schwierigkeiten, wenn es immer mehr Rentner und immer weniger Beitragszahler gibt. Eine hohe Arbeitslosigkeit führt zusätzlich zu geringeren Beitragseinnahmen der Rentenversicherung.

Die Rente ist dynamisch, das heißt, sie wird zum 1. Juli jedes Jahres der durchschnittlichen Lohnentwicklung des Vorjahrs angepasst. Da es bei dieser Berechnngsgrundlage auch zu einer Senkung der Renten kommen könnte, wurde 2009 eine neue Rentengarantie eingeführt. Danach wird die erreichte Rentenhöhe gehalten, zum Ausgleich werden spätere Rentenerhöhungen jedoch nur teilweise ausbezahlt.

Umlagesystem oder Umlageverfahren bedeutet, dass aus den Beiträgen die aktuellen Renten ausbezahlt werden. Man spricht auch von dem Generationenvertrag. Pro Jahr gibt es ca. 1,2 Millionen Rentenneuzugänge.

Von den Männern, die in Rente kamen, traten 1985 23% aufgrund einer BU- oder EU-Rente und etwas über 20% mit einer vorgezogenen Altersrente ab dem 60. Lebensjahr (Lj,) bzw mit 63 Lj. und nur 9% eines Jahrgangs mit der „regulären“ Altersrente ab dem 65. Lj. aus dem Berufsleben in die Rente ein (nicht Pensionäre!). (Die nicht ganz vergleichbaren Zahlen für 1994 43% der Arbeiter und 22% der Angestellten-Versicherten traten aufgrund einer BU- oder EU-Rente in Rente und bei ca. 10% lag Schwerbehinderung vor. Es scheint sich also in diesen Jahren keine wesentliche Entlastung durch bessere Gesundheit ergeben zu haben).

Von den Frauen, die in Rente kamen, traten im gleichen Jahr 14% aufgrund einer BU- oder EU-Rente, etwa 18% mit Altersrente ab 60Lj, bzw mit 63 Lj. und 15% mit der „vollen“ Altersrente ab 65 Lj. aus dem Berufslebenn in die Rente (nicht Pensionäre).

Rentenberechnung

Die Rentenformel lautet:

Entgeltpunkte x Zugangs(alter-)faktor
x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

Das Rentenniveau, von dem in der politischen Debatte gesprochen wird, entspricht etwa 60%-70% des durchschnittlichen Netto-Arbeitsverdienstes (1996, wurde inzwischen weiter gesenkt). Die tatsächliche Höhe liegt aber meist darunter.

Rentenbeginn

Renten werden nur auf Antrag erbracht. Die Altersrente wird beginnt in dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Rente erfüllt waren, wenn der Antrag bis spätestens drei Monate nach dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gestellt worden ist. Wird er Antrag erst später gestellt, beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.[12]

Fußnoten

  1. BGBl. I, S. 554 [1]
  2. § 235 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgenzenanpassungsgesetz(siehe Fußnote 1) = n.F.
  3. Eine Tabelle, der im einzelnen entnommen werden kann, wo die Altersgrenze für die Übergangsjahrgänge liegt, kann hier eingesehen werden.
  4. § 235 Abs. 2 SGB VI
  5. § 51 Abs. 3a SGB VI in der Fassung, die am 1. Januar 2012 in Kraft treten wird
  6. § 236a Abs. 1 und 2 SGV VI
  7. Für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und bereits am 16 November 2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, gilt aus Vertrauensschutzgründen weiter die frühere Altersgrenze von 60 Jahren, § 236a Abs. 4 SGB VI
  8. Von der Anhebung der Altersgrenze sind auch Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1954 nicht betroffen, wenn sie bereits am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und bis Ende 2006 entweder eine Alterteilzeitvereinbarung geschlossen hatten oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, § 236a Abs. 2 SGB VI n.F.
  9. § 236 SGB VI
  10. § 237a SGB VI
  11. § 237 SGB VI
  12. § 99 SGB VI

Literatur

STIFTUNG WARENTEST: Der richtige Weg in den Ruhestand. FINANZtest SPEZIAL Gesetzliche Rente. Optimal in Rente. 96 Seiten. April 2005.

  • Was die gesetzliche Rentenversicherung künftig noch leistet
  • Kinder, Wehrdienst, Arbeitslosigkeit - was für Ihre Rente alles mitzählt
  • Wie Sie Ihre Rentenansprüche sicher klären
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  • Fehler bei der Rentenberechnung - so bekommen Sie Ihr Recht

Weblinks

Siehe auch:

Einkommensarten im Alter, SGB VI