Hilfskraft

Aus Familienwortschatz
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Der Begriff Hilfskraft im Pflegeheim wird verwendet für un- oder angelernte Helferinnen/Mitarbeiterinnen in der Pflege (bzw. Helfer/Mitarbeiter), die nur unter Verantwortung einer fachlich ausgebildeten Kraft pflegen und hauswirtschaftlich versorgen dürfen.

Sie stellen in Pflegeheimen ca. 50% der Beschäftigten. Durch die so genannte Fachkraftquote in der Heimpersonalverordnung soll verhindert werden, dass zu einen größeren Anteil nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird.

... nur durch Fachkräfte - die Fachkraftquote

Die Bestimmung in der Heimpersonalverordnung lautet: "§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein." (Hervorhebung durch PflegeWiki)

Die Pflegeberufe (Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege etc.), Ergotherapie, Entbindungspflege(Hebamme), Logopädie, Physiotherapie haben geschützte Berufsbezeichnungen, ihre Prüfungen werden staatlich überwacht. Dies trifft für die angelernten Hilfskräfte nicht zu.

Allerdings regelt die Heimpersonalverordnung auch, dass "Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegerhelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung" sind. (in § 6; Hervorhebung durch PflegeWiki)

Einarbeitung

Bei nicht pflegerisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommt es sehr darauf an, wie sie in ihre Tätigkeiten eingewiesen werden. Nicht überall ist eine systematische Einarbeitung mit definierten Lernzielen oder praktischen Aufgaben selbstverständlich. Dabei ist es für diese Pflegenden wichtig zu erfahren, wann ihr laienhaftes Verständnis bestimmter Situationen nicht mehr ausreicht und sie deshalb eine ausgebildete Pflegekraft hinzuholen müssen, die die Verantwortung trägt.

Sinnvollerweise sollte das Einarbeitungskonzept einer Einrichtung einen entsprechenden Abschnitt umfassen und eine Routine dafür beschreiben.


Verantwortlichkeit des Heimträgers

Es kann zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person für ihr Handeln unterscheiden werden. Sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich können neben der unmittelbar handelnden Person auch weitere Personen zur Verantwortung gezogen werden.

So kann zum Beispiel eine Vorgesetzte, die eine Pflegekraft mit einer pflegerischen Maßnahme betraut, obwohl diese dafür nicht die erforderliche Qualifikation hat, wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden, wenn durch die unsachgemäße Pflege ein Körperschaden verursacht wird. Bestraft werden können aber nur natürliche Personen und nicht juristische Personen, wie zum Beispiel die Heimträgerin, der eine GmbH oder eine Stiftung ist.

Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, insbesondere die Haftung für Schäden und Schmerzen, kann die geschädigte Person auch die Vorgesetzten und den Träger der Einrichtung haftbar machen. Zivilrechtlich kann auch eine juristische Person haften, also auch die Heimträgerin.

Die Trägerin haftet als Vertragspartei des Heimvertrags bzw. des Behandlungsvertrags im Krankenhaus für das Verschulden der von ihr eingesetzten Mitarbeiter. Denn diese sind rechtlich gesehen ihre Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Heim- oder Behandlungsvertrags.

Der Heimträgerin kann z. B. auch ein zur Haftung führendes Auswahl- oder Organisationsverschulden vorgeworfen werden, wenn das Pflegepersonal nicht sorgfältig genug ausgewählt wurde oder keine geeigneten organsatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, einen Schadenseinritt zu verhindern. Dies kann der Fall sein, wenn etwa eine Hilfskraft …

  • nicht ausreichend eingewiesen wurde oder
  • ihr die Handhabung eines medizinischen Gerätes nicht erklärt wurde oder
  • sie nicht ausreichend überwacht wurde.

Ein Organisationsverschulden kann auch vorliegen, wenn nicht ausreichend oder nicht ausreichend qualifiziertes Personal bereit gestellt wurde und das Personal überlastet war.

Die Heimträgerin oder die Aufsicht können sich entlasten, wenn sie beweisen, dass sie ihre Organisationspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen haben.

Zivilrechtlich steht es der geschädigte Person frei, wen sie unter mehreren Verantwortlichen auf Schadensersatz verklagt.

Verantwortlichkeit der examinierten Pflegekräfte

Auch die als Aufsicht einer Hilfskraft eingeteilte examinierte Mitarbeiterin kann unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschulden für das Tun einer Hilfskraft haftbar gemacht werden.

Siehe auch

Weblinks