Anschlussheilbehandlung

Aus Familienwortschatz
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Die Anschlussheilbehandlung (auch Anschlussrehabilitation) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird.

Die Anschlussheilbehandlung kann ambulant, stationär oder teilstationär durchgeführt werden. Geht der Anschlussheilbehandlung eine Operation voraus, so muss sie spätestens zwei Wochen nach Entlassung aus der Akutklinik beginnen. Geht der Anschlussheilbehandlung eine Bestrahlungsbehandlung voraus, so muss sie spätestens 6 Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Wurde die Bestrahlung im Bereich des Kopfes oder des Halses durchgeführt, so muss die Anschlussheilbehandlung spätestens 10 Wochen nach Bestrahlungsende beginnen. Beantragt wird sie durch das Krankenhaus, dort durch den behandelnden Krankenhausarzt oder den Sozialdienst. Bei ambulanter Vorbehandlung, z. B. Bestrahlung, erfolgt die Beantragung durch den behandelnden Strahlentherapeuten.

Die stationäre Anschlussheilbehandlung dauert in der Regel drei Wochen und kann bei schweren Erkrankungen und nach Operationen (z. B. Krebs, Schlaganfall, Herzoperationen) und nach Unfällen durchgeführt werden.

Kostenträger sind entweder der Rentenversicherungsträger, die Krankenkasse oder der Träger der Unfallversicherung. Im Falle einer privaten Krankentagegeldversicherung kommt nach einem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 2005 – 3 O 114/05 –[1] – entgegen der Ansicht mancher privaten Krankentagegeldversicherung - eine Inanspruchnahme der privaten Krankentagegeldversicherung in Frage.

Ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt ist pro Tag einer Anschlussheilbehandlung eine Zuzahlung von 10 Euro zu leisten. Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen, die im gleichen Jahr bereits an ein Krankenhaus geleistet wurden, werden angerechnet.

Einzelnachweise



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(Stand: 2. August 2009)

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist ein Teil der Medizinischen Rehabilitation. Sie Umfasst Maßnahmen die auf eine Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit ausgerichtet sind mit dem direkten Ziel verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen damit der Patienten wieder an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens teilnehmen kann. Eine AHB erfolgt unmittelbar im Anschluss an einem Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Entlassung. Die Dauer ist im Regelfall 3-4 Wochen, kann aber bei entsprechender medizinisch-therapeutischer Notwendigkeit auf Antrag durch den behandelnden Arzt verlängert werden.

Eine Besonderheit gibt es bei einer notwendigen ambulanten Bestrahlung im Rahmen einer onkologischen Erkrankung. Hier kann die AHB auch vom niedergelassenen Radiologen eingeleitet werden. Hier muss die AHB ebenfalls binnen 14 Tagen nach der letzten Bestrahlung beginnen. Nach einem Jahr kann in diesem Fall eine Festigungskur im Rahmen der onkologischen Nachsorgeleistungen beantragt werden. Den Anspruch und die Notwendigkeit prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) und entscheidet im Einzelfall.

Eine Anschlussheilbehandlung muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Diese Beantragung erfolgt bereits während der stationären akut Behandlung im Krankenhaus. Die Genehmigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die wichtigste ist aber, dass die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des entsprechenden Sozialversicherungsträgers aufgeführt ist.

Die derzeitige AHB-Indikationsliste umfasst folgende Indikationsgruppen:

  • Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
  • Krankheiten der Gefäße
  • entzündlich-rheumatische Erkrankungen
  • degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen
  • gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen
  • endokrine Krankheiten
  • Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen
  • Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata
  • neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
  • onkologische Krankheiten
  • gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen


Neben der entsprechenden Indikationsgruppe ist noch eine der folgenden Versicherungstechnische Bedingungen zu erfüllen:

  • Wartezeit von 15 Jahren oder
  • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren oder
  • Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abgestufte Erwerbsminderungsrente) oder
  • Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarere Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit oder
  • Anspruch auf große Witwen- beziehungsweise Witwenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Privat krankenversicherte können nicht direkt in eine AHB Maßnahme gehen. Hier gelten andere Bedingungen für die Prüfung und Bewilligung. Es handelt sich bei Privat versicherte um Leitungen im Rahmen der Anschlussgesundheitsmaßnahmen und hier wird VOR antritt der Maßnahme eine Umfassende Prüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt.


Zusätzlich sind die folgenden medizinischen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Akutphase der Erkrankung beziehungsweise Wundheilung muss abgeschlossen sein.
  • Der Patient muss frühmobilisiert sein.
  • Der Patient muss selbsthilfefähig sein, das heißt: ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen, selbstständig essen, sich allein waschen und ankleiden können.
  • Der Patient sollte reisefähig sein. Ein Krankentransport ist nur in Not- und Ausnahmefällen möglich.
  • Der Patient muss der Maßnahme zustimmen.


Jede nach Ziel der Anschlussheilbehandlung kommen verschiedene Kostenträger in Frage

Kostenträger Hauptziel
Krankenversicherung Wiedererlangung der Gesundheit
Rentenversicherung Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
Berufsgenossenschaften Folgen von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen
Arbeitsamt,Sozialamt, Jugendamt In Ausnahmefällen wenn kein anderer Träger zuständig ist

Die Wahl der Rehabilitationseinrichtung (Reha) erfolgt bei dem Kostenträger Krankenkasse gem. § 40 SGB V durch den Patienten selber. Dieser kann jede zertifizierte und zugelassene Reha-Einrichtung selbst wählen. Alle Krankenkassen haben Vertragseinrichtungen zur Rehabilitation. Sollten die Kosten in der durch den Patienten gewählten Einrichtung über den Kosten der Vertragseinrichtungen liegen, zahlt der Patient die Mehrkosten. Die letzte Entscheidung liegt bei der Krankenkasse und ist eine Einzelfallentscheidung. Beim Kostenträger Rentenversicherung wird die Reha-Einrichtung durch den Arzt vorgeschlagen, wobei dieser sich an vorgegebene Richtlinien zu halten hat. Wobei persönliche Lebenssituation, Familienstand, Geschlecht, Alter, religiöse Bedürfnisse und andere Faktoren ebenfalls eine Berücksichtigung finden. Beim Kostenträger Berufsgenossenschaften wird die Reha-Einrichtung von diese vorgegeben und benannt. Eine freie Wahl der Einrichtung entfällt in diesem Falle, da die Berufsgenossenschaften spezialisierte Rhea-Einrichtungen vorhalten. Hierbei entscheidet jedoch wieder die Berufsgenossenschaft im Einzelfall über die Einrichtung.

Jedes Jahr erscheint im MMI Verlag das "Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen" wo sich jeder einen Überblick zu den Rund 1400 Reha-Kliniken verschaffen kann. Beratungsstellen und Ärzte haben in der Regel ein Exemplar zur Ansicht. Auch das Internet bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Information. Auch helfen die Servicestellen der zuständigen Sozialversicherungsträger mit allen Informationen weiter.

Während der AHB sind analog zum Krankenhaus Zuzahlungen zu leisten. Eine Anrechnung auf Krankenhausaufenthalte kann erfolgen. Im Eintrittsfall sollte dieses direkt mit dem entsprechenden Sozialversicherungsträger geklärt werden. Derzeit sind folgende Zuzahlungen festgelegt:

Kostenträger Zuzahlungen / Bedingungen
Krankenversicherung Patienten ab 18 Jahren 10,- € pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
Rentenversicherung Patienten ab 18 Jahren 10,- € pro Tag für maximal 14 Tage im Kalenderjahr
Berufsgenossenschaften keine Zuzahlung
Arbeitsamt,Sozialamt, Jugendamt Sind beim entsprechenden Amt zu erfragen

Jeder Sozialversicherungsträger unterhält Servicestellen die im Falle eines Falles weiterhelfen könne. Die Adressen erfahren sie von dem behandelnden Arzt, im Telefonbuch oder Internet. Auch freie Träge und Hilfsorganisationen können entsprechende Beratungsstellen haben.