Arbeitszeit

Aus Familienwortschatz
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Wieviel Zeit verbringt ein Mensch mit Schlafen und wie viel mit Arbeiten? Unter Soziologen, Schlafforschern und Arbeitgebern sind das beliebte Fragen. Arbeitnehmer fragen sich auch, wie viel Zeit sie mit Freizeit verbringen können.

Je nach Betrachtung kann es dabei um unterschiedliche Zeitbegriffe für eine Sache gehen: die Arbeitszeit (Abkürzung: AZ). Dies ist der Gegenbegriff zu Freizeit, über die privat und ohne Einrede des Arbeitgebers verfügt werden kann.

Arbeitszeit im Arbeitsvertrag

Die Arbeitszeit ist rechtlich unter verschiedenen Aspekten von Bedeutung:

  • als die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung schuldet
  • als die Zeit, die der Arbeitgeber zu vergüten hat
  • als die Zeit, für die der der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer (höchstens) eine Arbeitsleistung als Vollarbeitszeit oder Bereitschaftszeit verlangen darf.

Je nach dem, welcher Aspekt im Vordergrund steht, kann der Begriff Arbeitszeit eine unterschiedliche Bedeutung haben.

Die Dauer der Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag in der Regel als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Das geschieht oft auch durch Verweis auf einen Tarifvertrag (abgekürzt TV).

Die zeitliche Lage der Arbeitszeit und den Ort, an dem sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit aufzuhalten hat, wird in der Regel durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmt.


Die Arbeitszeit beginnt in der Regel am Arbeitsplatz und endet auch dort. Sie kann aber auch je nach Vereinbarung an einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten oder vom Arbeitnehmer frei wählbaren Ort verbracht werden, etwa bei der Heimarbeit oder beim Bereitschaftsdienst.

Andererseits ist nicht unbedingt jede Zeit der Anwesenheit am Arbeitsplatz auch Arbeitszeit, etwa

  • Rüstzeiten
  • Pausenzeiten, die keine Arbeitszeiten sind
  • Anwesenheitsbereitschaften, die je nach Blickwinkel als Arbeitszeit mitgezählt oder nicht mitgezählt werden
  • Rufbereitschaftszeiten, als Besonderheit in Dienstleistungsberufen, besonders in den Heil- und Pflegeberufen, die in der Regel nicht mitgezählt werden
  • Wegezeiten, um von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück zu kommen, so zu sagen eine private "Verteilzeit" (anders bei Fahrten von einem Arbeitsplatz zum nächsten)

Ob und in welcher Höhe Arbeitszeit dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu vergüten ist, richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach den geltenden tariflichen Bestimmungen. Fehlt es an einer Vereinbarung, ist die Arbeitszeit dennoch zu vergüten, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Auch deshalb ist jede Form von Bereitschaftsdienst vom Arbeitgeber zu vergüten.

Schichtformen, Wechselschicht

Kennzeichen der Schichtarbeit ist, dass mehrere Personen zu unterschiedlichen Zeiten am gleichen Tag und Arbeitsplatz arbeiten. In der Pflege verbreitet im Frühdienst, Spätdienst und Nachtdienst oder davon abweichende Arbeitszeiten. Für den in Schichtarbeit arbeitenden Arbeitnehmer hat dies zur Folge, dass er zu wechselnden Zeiten arbeiten muss. Schichtarbeit führt nach Erkenntnis der Arbeitsmedizin zu erhöhter physischer und psychosozialer Belastung und bringt auch höhere Fehlerzahlen und Unfallrisiken mit sich. Zu unterscheiden ist darüber hinaus noch der Begriff Wechselschicht.

Verbreitet ist in Pflege ein Schichtmodell, bei dem an 12 Tagen fortlaufend gearbeitet werden muss, an die sich zwei freie (Wochenend-)Tage anschließen. Dadurch ergibt sich im Durchschnitt eine Sechs-(Arbeits-)Tage-Woche, während sich in den meisten anderen Branchen Fünf-Tage-Woche durchgesetzt hat.

Die monatliche Soll-Arbeitszeit

Die monatliche Soll-Arbeitszeit (Pflichtstunden) errechnet sich aus den Angaben im Arbeitsvertrag. Dort ist üblicherweise die Arbeitszeit in einer Woche angegeben (arbeits- oder tarifvertragliche Wochenarbeitszeit; Abkürzung: WAZ).

Damit ist nicht zwangsläufig gesagt, dass in jeder Woche so lange gearbeitet werden muß. Die Arbeitswoche unterscheidet sich ja von der Kalenderwoche und beide noch einmal von der fiktiven Woche, die im Arbeitsvertrag die WAZ beschreibt. Vielmehr wird bei dieser Berechnung von einer 7-Tage-Woche ausgegangen, an denen Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind. Das Beispiel einer 38,5 Stdn./Woche ergibt rechnerisch 7,7 Stdn. für jeden der fünf übrigen Wochentage (38,5:5=7,7; Montag bis Freitag). Die Wochenstundenzahl kann dann aber in der Realität auch ungleichmäßig über die Wochentage verteilt werden. Insbesondere wenn ein 14-Tages-Rhythmus mit einem freien und einem Dienstwochenende betrachtet wird. Z. B. können die Früh- und Spätdienste verschieden viele Stunden umfassen und die Dienste am Wochenende ebenso.

In den einzelnen Monaten ergeben sich je nach Anzahl der Wochenend- und Feiertage in einem Monat unterschiedliche Soll-Arbeitszeiten. Sie wird errechnet aus der Anzahl der Arbeitstage von Montag bis Freitag im ganzen Monat (ohne Feiertage). Diese Zahl wird mit dem Tagessoll (im Bspl. 7,7 Stdn; das entspr. 7 Stdn. und 42 Min.) malgenommen.
Im Dienstplan müssen dann evtl. Überträge aus den Vormonaten individuell vor der Festlegung der Anzahl der zu erbringenden Arbeitstage berücksichtigt werden. Evtl. gibt es in dem Betrieb eine bestimmte Regelung, nach der die Stunden auf den nächsten Monat übertragen werden dürfen.

Ungleichmäßig Verteilung

Die ungleichmäßig Verteilung der Wochenarbeitszeit in der Pflege wird meist auf einen Zwei-Wochen-Block gesehen:
z. B. mit der noch häufigen so genannten 6-Tage-Woche. Dabei soll an 12 Tagen gearbeitet werden und nur zwei der vier Wochenendtage im Zweiwochenblock frei von Arbeit bleiben. Im Durchschnitt bleiben dabei also pro Werktag 6 Stdn. 25 Min. (6,4 Stdn. plus die Pausenzeiten) als Zeit der Anwesenheit im Betrieb übrig.

gesehen auf mehrere Monate:
Durch die Lage der an Wochenenden gearbeiteten Stunden ergeben sich in den beiden abwechselnd arbeitenden Schichten unterschiedliche Überträge von Zeitguthaben in den Folgemonat. Für beide Schichten müssen die Arbeitszeiten in der Summe das Jahres aber identisch sein und der fiktiven Soll-Arbeitszeit entsprechen. Der Übertrag entspricht vom Effekt her den Regeln der Gleitzeit-Regelung in anderen Betrieben. Diese Form der Gleitzeit ist aber nirgends schriftlich verfasst oder vereinbart worden sondern in der Pflege seit langem "betriebsüblich".

Mehrarbeit:
Sehr häufig haben MitarbeiterInnen geleistete Mehrarbeitsstunden auf ihrem Dienstplan stehen. Sie entstehen oft, wenn für erkrankte KollegInnen eingesprungen werden muss, also dann wenn am Arbeitsplatz Bedarf besteht. 30, 40 oder auch 70 Stunden sind keine Seltenheit. Die Gewährung von Freizeitausgleich für die geleistete Mehrarbeit (siehe auch Überstunden), wird ebenfalls nur dann gewährt, wenn die betrieblichen Erfordernisse das gestatten. Die Interessen der Arbeitnehmenden werden nur wenig berücksichtigt. Der Schutz des geplanten Freizeitausgleich ist nur gering. Wenige Tage vorher hat der Arbeitgeber das Recht statt der Freizeit Arbeitszeit anzuordnen. ( ? )

Auch der Nachtdienst hat sehr oft eine andere Länge, die verschiedenste Gegebenheiten und Vorschriften berücksichtigen muss.

Abrechnung von Zeitzuschlägen, Mehrarbeit, Überstunden

Hierzu müssen die vereinbarten Regeln im Arbeits- und Tarifvertrag mit der Abrechnung des geplanten Dienstes berücksichtigt werden. Denn der Dienstplan kann ja von der tatsächlich geleisteten AZ abweichen.

Wann aus unplanmäßig (zusätzlich) geleisteter AZ Mehrarbeit oder Überstunden entstehen, lässt sich nicht generell beantworten. Das regeln der jeweilige Arbeits- und Tarifvertrag. Arbeitszeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen erbringt, weil der Arbeitgeber das von ihm schlüssig erwartet oder verlangt. Also anders gesagt, „länger“ Arbeiten findet in der Regel nicht in der Freizeit statt.
Mehrarbeitsstunden sollen in der Regel in Freizeit abgegolten werden. 40 Mehrarbeitsstunden würden z. B. eine ganze Woche "dienstfrei" bedeuten. Es stellt sich die Frage, welcher Dienstplan so viel Freizeitausgleich erlauben würde. Ist es realistisch 60 Stunden jemals "abzufeiern"? So werden vielerorts Berge aus Mehrarbeitsstunden von Monat zu Monat fortgeschrieben.

Zeitzuschläge sind Vergütungen für Arbeitszeiten, die zu für die Beschäftigten "ungünstigen" Zeiten erbracht werden. Diese Arbeitszeiten weichen vom "normalen" Rhythmus in anderen Branchen ab; z. B. Arbeit an Samstagen oder in den Abendstunden. Die Zeitzuschläge sollen als Anreiz die Bereitschaft zu dieser Arbeit extra entlohnen. Die Zeitzuschläge, die zum normalen Lohn hinzugerechnet werden, können in Lohn oder in Zeit (zusätzlicher Freizeitausgleich) vergütet werden.

Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz

Der Begriff „Arbeitszeit“ meint laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Im ArbZG ist im Einzelnen geregelt, wie lange die Arbeitszeit je Werktag höchstens dauern darf, wie viele und für wie lange mindestens Ruhepausen gewährt werden müssen und welche Ruhezeit nach Beedndigung der täglichen Arbeitszeit eingehalten werden muss. Auch die Nachtarbeit und die Sonn- und Feiertagsarbeit ist im ArbZG reglementiert.

Das ArbZG gilt für alle „ArbeitnehmerInnen“, worunter Arbeiter, Angestellte und die zur Berufsausbildung Beschäftigten verstanden werden.

Arbeitszeit, Zeit der Ruhepausen sowie so genannte Rüstzeiten (z.B. Umkleidezeit) zusammen werden auch Anwesenheitszeit genannt.

Gleichwohl ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, während seiner Ruhepause anwesend zu sein, denn Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts sind Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muß sich um im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muß frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, daß der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist. (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.Oktober 2002, 1 AZR 603/01)

Pausen-Zeiten lassen sich aus gesetzlicher, privater (psychologischer, sozialer) und arbeitsphysiologischer Sicht begründen. Sind die offiziellen Pausenzeiten länger als physiologisch zur Erholung oder zur Nahrungsaufnahme oder nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig, dann können sie sich auch als "versteckte" Form der AZ-Verlängerung oder des Bereitschaftsdienstes auswirken, wenn der Arbeitnehmer einem unausgesprochenem Druck ausgesetzt ist, während seiner Pause bei Bedarf zu arbeiten bzw. sich hierfür bereit zu halten.

(Anwesenheits-) Bereitschaftszeiten kommen in Folge europäischer Rechtsprechung aus dem Nirwana der Entgeltverweigerung und wurden in eine ausgewogene Sicht der beiderseitigen Vertragsleistungen aufgenommen: (Anwesenheits-) Bereitschaftsdienst gilt heute, anders als Rufbereitschaft, in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 03. Okktober 2000 (Rs C 303/98 - Simap) und des Urteils vom 9. September 2003 (Rechtssache C-151/02 - Jäger) als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit. Die Urteile wurden zum 1. Januar 2004 durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ins deutsche Recht umgesetzt. Nach dem Ablauf einer Übergangsfrist gelten diese Regeln jetzt auch uneingeschränkt für den Pflegebereich.

Arbeitszeit als Lebensarbeitszeit

Dabei wird in der Soziologie errechnet, wie viele Jahre seines Lebens ein Mensch im Erwerbsleben zubringt. In der BRD gibt es historisch zwei grobe Unterschiede bei dieser Betrachtungsweise: Mann und Frau. Frauen arbeiten über viele Jahre nicht gegen Lohn und über viele Jahre (immer im Durchschnitt) nicht in einem Vollarbeitszeitverhältnis – also Teilzeit. Stichworte: Erwerbsbiographie, Rentenanwartschaft. Bei Männern ist diese Dauer höher. Das ist auch in der Pflegeberufen so. In der früheren DDR war das etwas anders.

Arbeitgeber sprechen bei dem Begriff Lebensarbeitszeit manchmal auch über Wünsche, die sie an die Rechtslage oder den Arbeitsmarkt hätten: Viel Arbeit zu einem für sie günstigen Lohn. Und das möglichst frei vom jeweiligen Arbeitgeber verfügbar. Das gilt entsprechend für die Jahresarbeitszeit.

Arbeitszeit als Jahresarbeitszeit

Der Begriff ist nicht nur die mathematische Vervielfachung der Wochenarbeitszeit (WAZ) mal 52 Wochen bzw. abzüglich der Urlaubs- und Feiertagsbefreiungen von dieser Zahl. Rechnerisch sank sie in Deutschland von ca. 3000 im Jahr 1879 auf eine tarifliche Jahresarbeitszeit von ca. 1.600 Stunden im Jahr 1997, die allerdings meistens noch durch Überstunden und Urlaubsverzicht individ. höher liegt.

Es geht hier vorrangig um die Frage der Übertragbarkeit von zu erbringenden Leistungen aus einer Woche in irgendeine andere, wenn dort ein höherer Arbeitsbedarf dies für den Arbeitgeber oder ein Freizeitwunsch der beschäftigten Person wünschbar scheinen lässt. Man könnte so auch von einer Jahres-Gleitzeit-Regelung sprechen. Öfter verwendet wird der Ausdruck: AZ-Konto. Es muß zur Lohnabsicherung eine bestimmte Menge AZ im Laufe der 12 Monate erbracht werden. Über deren Lage entscheidet vorrangig der Arbeitgeber.

Interessant ist hier auch der Urlaubsanspruch. Es ist manchmal aus betrieblichen Gründen (das können auch Management Fehler sein) nötig Urlaubsanspruch auf das Folgejahr zu übertragen. Die meisten Tarifverträge fordern dazu 1. einen schriftlichen Antrag der Arbeitnehmenden und 2. das der "alte Urlaub" bis zum 30. März des Folgejahres angetreten werden muss.

Wochenarbeitszeit in der Pflege

Seit 1950 hat sich die Wochenarbeitszeit in der Pflege entsprechend zur allgemeinen Regelung in Industrie und Handel kontinuierlich verkürzt. Zuletzt wurde sie jedoch wieder verlängert.

  • 1950 48 Stunden
  • 1956: in anderen Berufen kam der Übergang zur 5-Tage-Woche
  • 1965 40 Stunden
  • 1984 38,5 Stunden
  • 2005 39 Stunden

1956 forderte der DGB in einer Zeit des wirtsch. Aufschwungs und Arbeitskräftemangels "Samstags gehört Vati mir". Erreicht wurde im selben Jahr zunächst die 45-Stunden-Woche in der Metallindustrie. Zwischen 1965 (Druckindustrie) und 1983 (Landwirtschaft) schlossen die Tarifparteien Verträge zur Einführung der 40-Stunden-Woche. Die Auseinandersetzung um die Einführung der 35-Stunden-Woche in den 80er Jahren hatte bereits vorrangig die Sicherung der Arbeitsplätze in der beginnenden Globalisierung als Thema. Sieben Wochen dauerte in der Metall- und 13 Wochen in der Druckindustrie, den beiden Vorreitern in der Arbeitszeitpolitik, der Streik dafür – das Resultat lautete mit verschiedenen Modifikationen 38,5 Stunden WAZ auch für die Pflegeberufe.)

Meistens unterscheidet sich von der auf dem Vertragspapier stehenden Wochenarbeitszeit die üblicherweise tatsächlich geleistete (durchschnittlichen tatsächlichen) Wochenarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten, da Überstunden anfallen. 2006 betrug die Wochenarbeitszeit in Deutschland real 41 Stunden gegenüber den vertraglich vereinbarten Zeiten zwischen 35 bis zu 40 Wochenstunden.

Tägliche Arbeitszeit

Historisch von Bedeutung ist auch die Frage der maximalen Dauer der Arbeitszeit an einem Tag: Der 10-Stunden-Tag war in Deutschland um 1900 ein arbeitspolitisches Ziel und um 1920 der 8-Stunden-Tag.

(Exkurs: Der 10-Stunden-Tag wurde erstmals bereits 1833 in Philadelphia und in Europa 1848 in England durchgesetzt. In den damals fortschrittlichen Jenaer Zeiss-Werken forderte die Belegschaft um 1900 den "Normalarbeitstag": "8 Stunden Unternehmerdienst - 8 Stunden Schlaf - 8 Stunden Mensch sein", setzte dies durch und war damit, was Begründung und Widerstandsgeist betrifft, im Jahre 1900 ihrer Zeit weit voraus. Erst die November-Revolution erreichte in Deutschland 1919 den 8-Stunden-Tag mit vollem Lohnausgleich - nachdem es bis zum Beginn des ersten Weltkrieges gedauert hatte, den 10-Stunden-Tag in einer 55-Stunden-Woche flächendeckend einzuführen, doch bereits die Krise 1923/24 führte zu einer ersten Revision. Aus dieser Zeit stammte auch einer AZ-Norm nur für den Krankenhausbereich, die bis ca. 1995 gültig blieb (KraZO).

An welchen Wochentagen wird alles gearbeitet?

Jeder fünfte Angestellte in Deutschland muss regelmäßig am Samstag, mehr als jeder zehnte am Sonntag arbeiten, darunter eben auch alle im Pflegedienst regulär arbeitenden Personen.

andere Bedeutungen

  • Damit kann auch die durchschnittliche Verweildauer im Beruf Pflege / Altenpflege gemeint sein. Es gibt fast keine empirischen Arbeiten zu diesem Thema. Da es methodisch sehr schwer ist, über Jahre potentielle und tatsächliche Pflegende zu befragen und zur Dauer und Motivation der Berufsausübung nachprüfbare Zahlen aus verschiedenen Qualifikationsebenen zu erhalten. Altenpflegeschülerinnen und Pflegehelferinnen haben ebenso verschiedene Berufsperspektiven wie AP-Kräfte die nach der Familienphase in den Beruf eintreten oder kurzfristige Aushilfen.

Siehe auch

Literatur

  • Dirk Neumann, Josef Bibl: Arbeitszeitgesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, München, 2004 14. Auflage. ISBN 340652236X
  • Rudolf Anzinger, Wolfgang Koberski: Kommentar zum Arbeitszeitgesetz. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main, 2005 2. Auflage. ISBN 3-8005-3055-4
  • Bernhard Güntert; Bennina Orendi; Urs Weyermann (1989): Die Arbeitssituation des Pflegepersonals - Strategien zur Verbesserung. Huber, Bern. (Kanton Bern, Krankenhauspersonal, Belastung, Zufriedenheit. Die klassische Untersuchung zur Personal-Verweildauer im deutschspr. Raum aus der Schweiz. Nicht mehr lieferbar.)
  • Frank Haastert: Einseitig angeordnete Überstunden in der stationären Altenpflege. Rechtliche Grenzen für den Arbeitgeber. BoD, 2007, ISBN: 978-3-8370-1171-5
  • Ronald Kelm: Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung in der Pflege. Stuttgart, Kohlhammer; 3. Auflage, 2007. 262 Seiten. ISBN 317019741X
  • Frank Lorenz, Günter Schneider (Hrsg.): Vertrauensarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Flexi-Modelle. 2005, ISBN 3899651081
  • Meggeneder Oskar (1992): Arbeitszeit und Berufszufriedenheit in den Pflegediensten. In: Sr/Pfl 7/92, S. 657-661
  • Brigitte Zellhuber: Altenpflege - ein Beruf in der Krise? Eine empirische Untersuchung der Arbeitssituation sowie der Belastungen von Altenpflegekräften im Heimbereich. Kuratorium Deutsche Altershilfe: Köln, 2005 - Reihe: thema, Band 199. 219 Seiten. ISBN 3-935299-59-1

Weblinks