Aufgabenkreis

Aus Familienwortschatz
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Aufgabenkreise einer Betreuung

Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer Betreuerbestellung, sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht angeordnet werden, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten Betreuerpflichten. Sie werden in den Betreuerausweis aufgenommen.

Aus dem streng zu beachtenden Erforderlichkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang besitzt (BayObLG FamRZ 1994, 1551) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG FamRZ 1998, 921). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. Entrümpelung der Wohnung des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).

Die konkreten Pflichten des Betreuers ergeben aus den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen, die nicht gesetzlich formuliert wurden und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden werden. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der Rechtsprechung zur Haftung des Betreuers wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten[1] gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet[2].

Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, Sozialhilfeleistungen zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenkreis Vermögenssorge, vertreten das LG Köln[3] und das OVG Münster[4] abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig[5]. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu[6].

Wichtige Aufgabenkreise sind:

  • Gesundheitssorge (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
  • Aufenthaltsbestimmung. Sie erfasst auch die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme im Sinne von § 70 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515).
  • Vermögenssorge. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
  • Wohnungsangelegenheiten. Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
  • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
  • Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des Bevollmächtigten bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
  • Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:

Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwa ngerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.

Alle Angelegenheiten

Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“ des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.

Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.

Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).

Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise (Postkontrolle) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die Sterilisation des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führt außerdem zum Verlust des Wahlrechtes.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.

Weitere mögliche Aufgabenkreise

Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine Sterilisation, die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).

Teilbereiche der Vermögenssorge

  • Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/Sozialhilfe, sonstigen Sozialleistungen / Arbeitslohn;
  • Organisation und Kostenregelung von Rehabilitationsmaßnahmen;
  • Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe);
  • Prüfung von Rechnungen/Abwehr von Ansprüchen Dritter;
  • Vertretung gegenüber Gläubigern/Schuldentilgung;
  • Prüfung und Regelung von Unterhaltspflichten;
  • Verwaltung/Verwertung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten ;
  • Vertretung bei Erbauseinandersetzungen;
  • Vertretung gegenüber Altenheim|Heimen]], Abschluss von Heimverträgen; Regelung der Heimkosten;
  • Überwachung der Taschengeldverwaltung (§ 110 BGB);

Teilbereiche der Wohnungsangelegenheiten

Teilbereiche der Gesundheitssorge

Teilbereiche der Aufenthaltsbestimmung

Sonstige Bereiche

Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu Haftungstatbeständen nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.

Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).

Anderungen der Aufgabenkreise

Erweiterungen von Aufgabenkreisen
Einschränkungen von Aufgabenkreisen

Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim Vormundschaftsgericht beantragen.

Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem Betreuungsgericht mitteilen.

Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.

Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die Aufhebung der Betreuung (§ 294 FamFG). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das Betreuungsverfahren (§ 293 FamFG).

Die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:

  1. diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
  2. der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche Heilbehandlungen, die Freiheitsentziehung oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.

Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93, BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:

  1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
  2. Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.

BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94, FamRZ 1995, 116

Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann nur auf Bereiche erweitert werden, in welchen der damit nicht einverstandene Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betroffene für diesen Bereich (partiell) geschäftsunfähig ist.

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1996, 3 Z BR 178/96, BtPrax 1997, 72 = FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834

Zu den Voraussetzungen einer Betreuung für alle Angelegenheiten (siehe auch unter Wahlrecht).

BayObLG, Beschluss vom 12.03.1997- 3Z BR 47/97, BayObLGR 1997,45 (LS) = FamRZ 1998,452 = NJW 1997,2962 (LS) = NJW-RR 1997,967 = NJWE-FER 1997,228 (LS)

  1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
  2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
  3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.

BayObLG, Beschluss vom 25.09.1997, 3Z BR 276/97, BayObLGR 1998,11 = BtPrax 1998, 30 = FamRZ 1998, 453

Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der Anhörung durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.

BayObLG, Beschluss vom 28.01.1998, 3Z BR 370/97, FamRZ 1998, 1183

  1. Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.
  2. Die Versäumung der gemäß § 69 I Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des Einwilligungsvorbehalts.

BayObLG, Beschluss vom 13.02.1998, 4Z BR 14/98, FamRZ 1998, 922

Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Beschwerderechtszug, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde eingelegt hat.

BayObLG, Beschluss vom 10.03.1999, 3Z BR 70/99

Sind Besuche eines Verwandten (hier einer Schwester) für den Betreuten mit psychischen Belastungen und damit einer Gefährdung seiner Gesundheit verbunden, kann es erforderlich sein, den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Verwandten mit dem Betreuten zu erweitern.

BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610

Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).

Der Gesetzgeber hat dem Erforderlichkeitsgrundsatz für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von Sachverständigengutachten für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).

BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00, BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98

Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betroffenen kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge begründen.

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, 3Z BR 353/00, BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001,79 = FamRZ 2001,1249 (LS) = NJWE-FER 2001,151

  1. Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
  2. Der Begriff "Aufgabenkreise" in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer nur eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten zuzuweisen.
  3. Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2001, 3Z AR 50/01

Abgabe eines Betreuungsverfahrens, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, 3Z BR 125/01 NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513:

Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002; 3Z BR 396/01, BayObLGR 2002,265

Soll eine Betreuung ohne Einwilligung des Betreuten auf zusätzliche Aufgabenkreise erweitert werden, ist konkret für den zusätzlichen Aufgabenkreis festzustellen, dass der Betroffen krankheitsbedingt auch für den neu hinzukommenden Aufgabenkreis nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen und seinen Willen frei zu bestimmen.

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002, 3Z BR 180/02, BayObLGR 2003, 9 (LS) = BtPrax 2003,38 = FamRZ 2003, 402

Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003, 3Z BR 75/03 :

Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2003, 5 W 79/03; FamRZ 2004, 1320 = FPR 2004, 264 = NdsRpfl 2004,43 = R&P 2003,161 (mit Anm. Marschner, S. 162) = NZM 2004, 198

  1. Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen.
  2. Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung " eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem Sozialhilferecht, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04, FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:

Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04, BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709:

Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07, BtPrax 2007, 268 (Ls) = MDR 2007, 1263 = FamRZ 2008, 187 (Ls.) = FGPrax 2007, 231 = NJW-RR 2008, 91:

Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08 ; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:

Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:

Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.

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Weitere Literatur

  • Bienwald: Nichtiger Aufgabenkreis? FamRZ 2010, 172
  • Harm: Die "Angelegenheiten" einer volljährigen Person; Rpfleger 1988, 89
  • Harm: Die Personensorge im Betreuungsrecht; BtPrax 2005, 98
  • Hellmann: Wann liegt eine Betreuung für alle Angelegenheiten vor; BtPrax 1999, 229
  • Hoffmann: Personensorge; Nomos-Verlag 2009, ISBN 3832930728
  • Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
  • Thar: Waffenfund in der Wohnung des Betreuten - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67
  • Walther: Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; BtMan 2008, 199

Weblinks

Vordrucke

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Fußnoten

  1. BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192
  2. OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065
  3. LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567
  4. OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113
  5. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90
  6. BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18