Bayerisches Kinderbildungsgesetz
Das Bayerische Kinderbildungsgesetz (BayKiBiG) gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Tagesstätten statt.
Änderung zum 1.1.2013
Allgemeine Änderungen
Entlastung der Familien
Der Freistaat Bayern zahlt mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen Beitragszuschuss in Höhe von 50,- € pro Monat für Kinder im letzten Kindergartenjahr (Kann-Kinder) ab dem Monat, in dem die Eltern bei der zuständigen Schule Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen. Kann-Kinder sind Kinder, die das sechste Lebensjahr nach dem 30. September vollenden. Ab dem Kindergartenjahr 2013/14 wird dieser Zuschuss auf 100,- Euro monatlich erhöht.
Qualität
Zum Kindergartenjahr 2012/13 wurde der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel für bayrische Kindertagesstätten auf 1:11 gesenkt. Die Absenkung entspricht einem Plus von circa 260 pädagogischen Kräften. Ziel ist ein förderrelevanter Mindestanstellungsschlüssel von 1:10.
Optimierung des Verwaltungsverfahrens
Der Gesetzgeber hat die Gastkinderreglung gestrichen. Die Eltern haben die freie Wahl, wo sie ihr Kind betreuen lassen wollen. Ein online-gestütztes Abrechnungsverfahren „KiBiG.web“ wird eingeführt. Für die Kinderbetreuung zuständige Gemeinden und Kommunen erhalten so aktuelle Planungsdaten.
Stärkung der Teilhabe von Kindern mit Behinderung
Das BayKiBiG unterstützt die Inklusion von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung. Bekräftigung des inklusiven Ansatzes des BayKiBiG wurde nun ausdrücklich der Bezug zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hergestellt und die gesetzlichen Formulierungen im Hinblick auf die Bildungs- und Erziehungsziele angepasst. Durch die Modifizierungen der Vorgaben für den Gewichtungsfaktor 4,5 wird außerdem das Zusammenspiel aus individueller zusätzlicher Förderung des Kindes und der Förderung der inklusiv arbeitenden Einrichtungen verbessert. Die Kindertageseinrichtungen erhalten mit Wirkung ab 1. September 2013 bereits vor Erlass des Bescheids auf Eingliederungshilfe durch die Bezirke die erhöhte Förderung mit Faktor 4,5 für Kinder mit Behinderung.
Steigerung der Attraktivität von Kindertagespflege
Seit Inkrafttreten des BayKiBiG hat sich die Zahl der Kinder in der Tagespflege nahezu verdoppelt. Mit der Novelle wird die Attraktivität der Tagespflege für Eltern als echte Alternative zur Kinderkrippe weiter gestärkt. Die Elternbeiträge wurden auf das 1,5-fache der kindbezogenen Förderung gedeckelt. Für die Gemeinden besteht zudem die Möglichkeit, Großtagespflegestellen einrichtungsähnlich zu fördern.
Verbesserung der Zusammenarbeit von Schule und Kita
Die Pflicht zur Abstimmung der Planungen von Schule und Jugendhilfe parallel zu den Vorgaben des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayEUG auch im BayKiBiG gesetzlich verankert. Gleichzeitig wurde die Flexibilität der Einrichtungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit kürzeren Betreuungszeiten durch Modifizierungen bei der erforderlichen Mindestbuchungszeit erhöht.
Stärkung des ländlichen Raums
Zur Stärkung des ländlichen Raums wurde der Anwendungsbereich der Landkindergartenregelung von 22 auf 25 Kinder erhöht.
Änderung der Elternbeiträge
Nürnberg
Eine Änderung im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) zum 1. Januar 2013 in Bezug auf Fördervoraussetzungen wirkt sich aktuell erneut auf die Höhe des Elternbeitrags aus. Die Stadt Nürnberg senkt deshalb den Elternbeitrag für die Tagespflege rückwirkend ab 1. Januar 2013 von 2,10 Euro auf 1,70 Euro pro Stunde und Kind.
Änderung in Kindertagespflege
Nürnberg
Zudem wurde das Entgelt für Tagespflegepersonen seit 1. Januar 2013 von 3 Euro auf 3,50 Euro erhöht. Zur Verbesserung der Qualifikation der Tagespflegepersonen, wurde die Qualifizierung für alle Tagespflegepersonen von 100 auf 160 Stunden angehoben.