Berufsbetreuer vertritt Menschen gegenüber dem Heim

Aus Familienwortschatz
Version vom 30. Januar 2014, 19:58 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version: Domainwechsel)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung hat oftmals die Pflicht, einen Alten- oder einen Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung der betreuten Person (die Betreute, der Betreute) in der eigenen Wohnung nicht mehr gesichert und deshalb nicht mehr möglich ist. Daraus ergeben sich zwischen dem Betreuer und dem Heim verschiedene Beziehungen (evtl. auch zu lösende Konflikte).

Wann ist der Betreuer zuständig?

Wann ist der Betreuer zuständig? ist eine wichtige Frage, weil es ja auch sein kann, dass es Personen gibt, die für bestimmte Aufgaben eine wirksame Vollmacht haben. Ist der Heimbewohner ansprechbar und geschäftfähig ist er für sich selbst zuständig. Ist er nicht ansprechbar oder geschäftsunfähig ist sich an das Betreuungsgericht zu wenden und ein Betreuer zu bestellen.

Heimvertrag

Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen (§ 5 Heimgesetz). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags. Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen geschäftsunfähigen Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.

mündlicher Vertragsschluss

Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten Person mit der Einrichtung abschließt.

Hinweis: Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise vereinbarte Heimentgelt sein kann.

Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners

Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht)zu genehmigen. Genehmigungen sind aber für eine vorherige Wohnungskündigung (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig.

Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.

Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbesondere Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Der Betreuter sollten daher darauf aufpassen, dass er nicht persönlich zahlungspflichtig wird, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als gesetzlicher Vertreter und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.