Bestattungsvertrag

Aus Familienwortschatz
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Bestattungs- und Grabpflegeverträge

Sie können vor allem bei älteren Betreuten vorteilhaft sein, um die Inanspruchnahme von Vermögensteilen durch das Sozialamt oder seitens Verwandter abzuwehren. Zu beachten ist, dass solche Verträge zum Vermögen des Betreuten zählen, wenn die Möglichkeit besteht, sie aufzulösen.

Nicht auflösbare Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind nur dann dem Wohl des Betreuten entsprechend (und vom Vormundschaftsgericht nicht zu beanstanden), wenn zu erwarten ist, dass der Betreute nicht doch an einen anderen Ort verziehen wird und vielleicht woanders begraben werden möchte.

Es empfiehlt sich der Abschluss eines nicht kündbaren Grabpflegevertrags bei einer kirchlichen oder kommunalen Friedhofsverwaltung oder bei einer Treuhandstelle (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege). Hierdurch kann Insolvenzrisiken privater Gärtnereien vorgebeugt werden.

Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind Werkverträge und unterliegen nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen befreiten Betreuer oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).

Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne mündelsicher ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1811 BGB notwendig.

Rechtsprechung

Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i. S. v. § 90 SGB-XII sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 74 SGB-XII (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82.

Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB-XII für die Grabpflege des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 88 BSHG/§ 90 SGb-XII: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.6.1999 – 3 E 1084/99.

Der Verwertung eines Dauergrabpflegevertrags durch Kündigung kann entgegenstehen, dass die Grapflege des Verstorbenen ihrerseits zum notwendigen Bedarf des Verpflichteten zählt und dieser Bedarf mangels einer sozialhilferechtlichen Alternative nur durch den Grabpflegevertrag gedeckt werden kann: OVG Münster NVwZ-RR 2002, 199.

Für Bestattungsvertrag angelegtes Geld ist verbindlich festgelegt und ist somit bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht mitzurechnen: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 868 = FGPrax 2001, 115 = OLG-Report Frankfurt 2001, 134, ebenso VG Sigmaringen BtPrax 1999, 33 und LG Stade BtPrax 2003, 233 sowie für das Sozialhilferecht OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03, ZEVS 55, 478 = info also 2004, 82; OVG Berlin FEVS 49, 218.

Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die Betreuervergütung heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).

Siehe für das Sozialrecht auch die Rspr. des Bundessozialgerichtes vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R .

Ein zur Finanzierung der eigenen Bestattung gedachtes Sparguthaben muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2006, 2 T 911/05 sowie LG Koblenz FamRZ 2006, 1303 (Ls.) = NJW-RR 2006, 724.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456
  • Jacobsen: Sozialhilferechtliche Einordnung von Bestattungsverträgen als Schonvermögen; NDV 2007, 357
  • Müller: Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht, DStZ 2000, 329
  • Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod; BtPrax 1994, 202
  • Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
  • ders.: Wer ist Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG; ZfSH/SGB 2002, 73
  • Spranger: Der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 15 BSHG, ZfSH/SGB 1998, 334
  • ders.: Schutz von Bestattungsguthaben; Zugriff des Sozialhilfeträgers rechtswidrig und unpraktikabel; SuP 1999, 18
  • Stelken/Cohrs: Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht; NVwZ 2002, 917
  • Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
  • Zimmermann: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453

Weblinks

Formulare