Betreuungsrecht

Aus Familienwortschatz
(Weitergeleitet von Betreuung (nach BGB))
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Disambig-grau.png Dieser Artikel befasst sich mit Betreuung im rechtlichen Sinn. Den pflegerischen Begriff Betreuung finden Sie hier, eine weitere Begriffsklärung zum Wort hier


Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen oder geistigen Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Das Betreuungsrecht hat seit 1992 das frühere Recht der Entmündigung Volljähriger abglöst. Wesentlicher Unterschied ist, dass der Betreute im Unterschied zum früheren Entmündigten geschäftsfähig bleibt.

Im Vordergrund stehen dabei Wohl und Wille des Betroffenen, Belange Dritter sind nachrangig. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in dem Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen, für den er bestellt ist. Er ist nicht für die tatsächliche Betreuung (Pflege, Hauswirtschaft, soziale Betreuung usw) zuständig, sondern hat diese zu organisieren.


Rechtsgrundlagen

Das materielle Recht der Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 1896 bis § 1908k geregelt.

Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren waren bis zum 31. August 2009 im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) v. a. § 65 bis § 69o zu finden. Am 1. September 2009 trat eine Reform des FGG in Kraft[1]. Das Gesetz heißt nun Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dadurch änderte sich die Rechtslage im Betreungsverfahren kaum , wohl aber die Nummerierung der einschlägigen Paragraphen. Die Abteilungen der Amtsgerichte, die für Betreuungssachen zuständig sind, heißen nun Betreuungsgericht und nicht mehr Vormundschaftsgericht.

Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) regelt die Kompetenzen der nach Landesrecht zuständigen Behöden, die u.a die Betreuer beraten und unterstützen sollen. Die Vergütung der Betreuer, welche die Betreuung berufsmäßig ausüben, richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung

Volljährigkeit

für Minderjährige gilt ein besonderes Vormundschaftsrecht

Hilfsbedürftigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

Erforderlichkeit der Betreuung

Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, wenn es also kein milderes Mittel gibt, das weniger in die Rechte des Betroffenen eingreift. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Betreuer bestellt werden muss, als auch für die Frage, für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer bestellt werden soll.

Sind beispielweise Familienangehörige vorhanden, die den Hilfebedürftigen in praktischen Angelegenheiten unterstützen und ist diese Hilfe ausreichend, ist die rechtliche Betreuung nicht notwendig.

Eine Betreuung ist auch nicht erforderlich, wenn der Hilfebedürftige eine Person bevollmächtigt hat oder bevollmächtigt, seine Angelegenheiten zu besorgen, seien es Vermögensangelegenheiten, seien es Gesundheits- oder Aufenthaltsfragen oder anderes (so genannte Vorsorgevollmacht[2]). Wird jedoch erkennbar, dass der Bevollmächtigte selbst nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers zu besorgen und kann dieser den Bevollmächtigten nicht kontrollieren und auch nicht eine andere geeignete Person bevollmächtigen, ist die Betreuung wieder notwendig. In diesem Fall kann es ausreichen, wenn einer Betreuer mit der Aufgabe bestellt wird, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.

Aufgabenkreis des Betreuers

Die Betreuung ist beschränkt auf einen oder mehrere bestimmte Aufgabenkreise, für die der Betreuer bestellt wird. Ein Betreuer darf nur für solche Aufgaben bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Aufgaben können z.B. sein:

  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden oder in gerichtlichen Verfahren
  • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post
  • Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuer)

Einwilligungsvorbehalt

Der Betreute bleibt stets trotz Anordnung der Betreuung geschäftsfähig. Zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten kann jedoch die Geschäftsfähigkeit dadurch beschränkt werden, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (§ 1903 BGB). Die Geschäftsfähigkeit ist insoweit ähnlich wie bei einem Jugendlichen beschränkt. Der Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn dies notwendig ist. Er kann sich nicht auf Willenserklärungen zur Eingehung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erstrecken. Soll der Vorbehalt auch für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten, muss dies ausdrücklich durch das Gericht angeordnet werden.

Person des Betreuers und ihre Auswahl

Zum Betreuer kann nur eine natürliche Person bestellt werden. Auch wenn ein berufsmäßiger Vereins- oder Behördenbetreuer bestellt wird, wird nicht der Verein oder die Behörde, sondern - mit Einwilligung dieser Stellen - ein bestimmter, namentlich bezeichneter Mitarbeiter des Vereins oder der Behörde bestellt. Wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können, ist auch die Bestellung mehrerer Betreuer möglich.

Der Betreuer muss geeignet sein, ihm muss die Betreuung zugemutet werden können und er muss sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt haben. Wer in einer Einrichtung arbeitet, in welcher der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, oder wer zu der Einrichtung in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

Bei der Auswahl des Betreuers ist in erster Linie einem Vorschlag des Betroffenen selbst zu entsprechen, soweit die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellt werden kann, sie zur Übernahme bereit ist und die Übernahme dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. Der Vorschlag kann auch schon in einer Betreuungsverfügung[3] gemacht werden.

Macht der Betroffene keinen Vorschlag oder kann sein Vorschlag nicht berücksichtigt werden, ist wenn möglich eine Person aus seinem verwandtschaftlichen oder persönlichen Umfeld zu bestellen. Dabei ist auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Schlägt der Betroffene vor, eine bestimmte Peron nicht zu bestellen, soll darauf Rücksicht genommen werden.

Nur wenn sonst keine geeignete Person zur Verfügung steht, soll ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins oder einer Behörde bestellt werden. Der Berufsbetreuer hat sich sich gegenüber dem Gericht zu erklären, wie er mit Rücksicht auf die Zahl und den Umfang der von ihm bereits ausgeübten Betreuungen eine weitere Betreuung übernehmen kann.

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers

Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren vor dem Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) zur Bestellung eines Betreuers wird von dem Betroffenen selbst durch einen Antrag oder von Amts wegen eingeleitet. Von Amts wegen wird das Gericht tätig, wenn ein Dritter (z.B. Anghöriger, Sozialdienst, Arzt, Pflegeheim) ein Verfahren angeregt hat und es hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Betreuung gibt.

Obligatorische persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 68 FGG, ab 1. September 2009: § 278 FamFG)

Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss der Richter selbst den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Die Anhörung hat in der üblichen Umgebung des Betroffenen, also bei einen Hausbesuch zu erfolgen, wenn der Betroffene dies verlangt oder wenn es, wovon in der Regel auszugehen ist, der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.

Der Richter muss den Betroffenen den möglichen Verlauf des Verfahrens erläutern und in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht und deren Inhalt hinweisen, zukünftig auch über die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht bei dem zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen.

Der Betroffene kann eine Person seines Vertrauens (Freund, Anghöriger, Rechtsanwalt etc.) hinzuziehen. Der Richter kann die Anhörung zusammen mit einen Sachverständigen (z.B. einen Arzt) durchführen. Anderen Personen kann die Anwesenheit gestattet werden, wenn der Betroffene einwilligt.

Weigert sich der Betroffene, anghört zu werden, kann er dazu auch zwangsweise vorgeführt werden.

Ausnahmesweise kann die persönliche Anhörung unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder wenn der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Richters offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

Beteiligung weiterer Personen und Stellen (§ 68a FGG; § 279 FamFG)

Das Gericht soll auch die zuständige Behörde und die Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner , Kindern, Eltern) oder andere dem Betroffenen nahe stehende Personen anhören. Der Betroffene kann die Anhörung dieser Personen verlangen oder diese können von sich aus Stellung nehmen, wenn der Betroffene nicht mit erheblichen Gründen widerspricht.

Sachveständigengutachten (§ 68b FGG; §§ 280 - 284 FamFG)

In der Regel hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit der Betreuung einzuholen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung auch sonst zweifellos festgestellt werden kann oder die Notwendigkeit sich bereits aus einem ärztlichen Attest ergibt oder wenn der Betroffene darauf verzichtet oder wenn es im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises unverhältnismäßig wäre.

Schlussgespräch (§ 68 Abs. 5 FGG)

Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des Sachverständigen oder das ärztliche Zeugnis, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, sind in der Regel mit dem Betroffenen in einem Schlussgespräch mündlich zu erörtern. Die Erörterung kann auch schon am Ende der ersten Anhörung stattfinden, wenn bereits alle relevanten Aspekte festgestellt sind.

Mißbrauch nach der Betreuerbestellung

Ein Film von Dörte Schipper, Gregor Petersen und Christoph Mestmacher (für NDR und SWR) zeigt anhand von drei Beispielen 2010 mögliche Schwachpunkte bei der Betreuerbestellung des Gerichts im Rahmen der rechtlichen Betreuung.

  • Das örtliche Vormundschaftsgericht kann auch bei vorhandenen Familienangehörigen, die für die Betreuung erwünscht sind und dazu bereit wären, eine Berufsbetreuerin einsetzen und ist seinerseits dabei für die Angehörigen kaum effektiv zu überprüfen.
  • Die Verlegung in ein Pflegeheim kann gegen den Willen einer Person, die sich dezidiert dagegen ausspricht, und gegen den ihrer Familie erfolgen.
  • Die Kontrolle eines Betreuers, der mit einem Anwalt zusammen zum finanziellen Nachteil der betreuten Person handelt, kann durch das zuständige Amtsgericht nur schwer kontrolliert werden.
  • Dörte Schipper, Gregor Petersen: Alter, Krankheit, Lebenskrise. Betreut und betrogen? D, 2010, 44 Min. [4][5]

Fußnoten

  1. Gesetz über die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG-Reformgesetz - FGG_RG- vom 17. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2886
  2. Muster einer Vorsorgevollmacht
  3. Muster einer Betreuungsverfügung
  4. Betreut und betrogen? bei SWR.de 8.12.2010
  5. Kommentare zum Film

Literatur

Seichter, Jürgen (2005): Einführung in das Betreuungsrecht, Berlin & Heidelberg.

siehe auch

Weblinks