Bettlägerigkeit

Aus Familienwortschatz
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Bettlägerigkeit ist ein zentrales Phänomen in der Pflege. Es ist die, aus körperlicher Schwäche resultierende, Unfähigkeit, das Bett zu verlassen.

Alter Herr liegend im Bett

Im ersten Gesundheitsbericht für Deutschland StBA, 1998 wurden 22,4% der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung der Pflegestufe 3 zugeordnet. Auch wenn keine Ergebnisse zum Zusammenhang zwischen Pflegebedürftigkeit und Bettlägerigkeit vorliegen, kann das Vorliegen von "Bettlägerigkeit" am ehesten bei dieser Gruppe pflegebedürftiger Personen vermutet werden. Dies ist damit zu begründen, dass bei der Grundkonzeption der Pflegestufen im Wesentlichen an ein motorische Unfähigkeit gedacht wurde.

Begriffsklärung

Der Begriff der so genannten "Bettlägerigkeit" wird in der gängigen Literatur nur sehr oberflächlich oder auch gar nicht beschrieben. Die zu findenden Beschreibungen widersprechen sich gegenseitig. In den Begutachtungsrichtlinien des MDS (1997) wird vollständige Immobilität mit Bettlägerigkeit gleichgesetzt: "(...) vollständige Immobilität ist ein Zustand, der sich als Folge mangelnder physischer oder psychischer Kräfte eines Patienten, häufig in Form einer sog. Bettlägerigkeit äußert." In den Lehrbüchern Thiemes Altenpflege und Pflege Heute ist Bettlägerigkeit nicht im Register geführt. In diesen Büchern werden eher mögliche Folgen und entsprechende Prophylaxen und Maßnahmen beschrieben. In den Lehrbüchern Pflege von Juchli und Altenpflege von Köther/Gnamm ist der Begriff Bettlägerigkeit zwar im Register aufgeführt, allerdings geht es diesbezüglich in diesen Büchern eher um die Vermeidung von Immobilität und mögliche Folgen von Bettlägerigkeit sowie entsprechende Maßnahmen. Im Duden-Wörterbuch wird Bettlägerig wie folgt beschrieben: "Durch Krankheit gezwungen im Bett zu liegen (...)". Insgesamt ist Bettlägerigkeit nach Expertenmeinung als ein fortlaufender Prozess anzusehen (* Literaturangaben o. ä. dazu - nur Zegelin - sonst Lücke ? ). Verwunderlich ist, dass gerade in Lehrbüchern nicht näher auf die Begrifflichkeit Bettlägerigkeit sondern vielmehr auf Folgen und Maßnahmen eingegangen wird - obwohl Pflegende tagtäglich mit diesem Phänomen konfrontiert werden.

Komplikationen, Folgen

Durch die fehlende Mobilisierung kann es zu Kontrakturen kommen. Weitere Komplikationen wären Pneumonie und Dekubitus, sensorische Deprivation (Reizentzug und seine Folgen) und Kreislauf-Dysregulation.

Als laienhafte Beschreibung

Die fehlende Fähigkeit (die bei Gesunden vorhanden ist), sich selbst aus dem Liegen heraus zu bewegen wird als wichtiger Hinweis auf sonstige fehlende Fähigkeiten verstanden. Insoweit hat die Ungenauigkeit etwas mit dem Begriff der Lebensqualität zu tun. Allerdings beanspruchen Laien eben nicht die Hoheit über eine Diagnose sondern wollen mit diesem Ausdruck auch das eigene Unverständnis für Ursachen und Folgen eines beobachteten Zustands benennen.

Das Wort an sich würde ja zunächst noch nichts über die Antwort auf die Fragen sagen: will sich die Person nicht selbst bewegen? Kann sich die Person nur vorübergehend oder dauerhaft (nicht mehr) bewegen? Im laienhaften Gebrauch sind diese Fragen jedoch bereits beantwortet: Selbst wenn sich die Person selbst bewegen wollte, ist sie dazu dauerhaft (nicht mehr) in der Lage. Zugleich wird dazu gedacht, dass es wünschenwert ist, sich selbständig bewegen zu können. Von daher ist die oben gezogene Verbindung zum Wort Mobilität/Immobilität ja durchaus richtig.

Als Vorhersage / Prognose

Wenn der Ausdruck "Bettlägerigkeit" zur Zeit in der Pflege verwendet wird, sind mit ihm verschiedene Konsequenzen für die Planung und Durchführung der Pflege verknüpft. Es bestehe dauerhaft keine Möglichkeit zur selbständigen Bewegung und diese Unfähigkeit müsse durch Pflegemaßnahmen, eben die Mobilisierung, auch nicht ersetzt werden.

Im Ergebnis steckt hinter der unwissenschaftlichen Benutzung des Ausdrucks "Bettlägerigkeit" in der Pflege ein Gefängnisurteil über die betroffene Person. Dieses Urteil wird allerdings nicht von einem Gericht ausgesprochen und ist nur schwer juristisch überprüfbar. (Mögl. Lösung: Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung oder Ähnlichem)

Professionell Pflegende, die sich dieses Ausdrucks "Bettlägerigkeit" bedienen, müssen sich fragen lassen, ob sie im 21 Jahrhundert nicht einen vergleichbaren gedanklichen Kurzschluss akzeptieren wie 100 Jahre früher bei der Behauptung Dekubiten seien bei Lähmungen unvermeidbar oder "Pflegekatheter" zur Vermeidung von Inkontinenz-Folgen das Pflegemittel der Wahl.

Die Verwendung des Begriffs "Bettlägerigkeit" kann sogar zu einem Teufelskreis führen: Der Patient verliert zunehmend die Fähigkeit, die Motivation und die körperlichen Ressourcen, eine Lageänderung herbeizuführen. Eine motivierte Pflegekraft wird dann wahrscheinlich mit ihren Versuchen scheitern, den Patienten aus dem Bett zu bekommen (Unwille, Gegenwehr, Kreislaufprobleme, durch zu langes Liegen fehlende Kraft zur Unterstützung). Die "Diagnose" wird dadurch "bestätigt" (self-fullfilling prophecy).

Anregung zur Diskussion einer Begriffserweiterung: es kann erwähnt werden, das Lägerigkeit als Krankheitsfolge wie ein Schicksal erscheint, das unabwendbar ist. Aufzuführen sind hier Diagnosen wie ALS, FDT, Locked-in-Syndrom und andere schwere neurologische Erkrankungen. Auch wenn diese Patienten professionell regelmäßig in und mit Hilfsmitteln mobilisiert werden, bleibt ihnen die persönliche vollständige Immobilität. Auch im Rollstuhl sind diese Patienten eben "Lägerig" wenn auch nicht bettlägerig.

Nicht einbezogen wurde hier ferner die Ablehnung der Mobilisation am Lebensende durch die betroffene Person, dem aus pflegerischer Sicht selbstverständlich stattzugeben ist.

Bettlägerigkeit ist defacto Freiheitsberaubung

In vielen Situationen ist die Erklärung einer Person zur "Bettlägerigen" im Effekt Freiheitsberaubung, weil danach Mobilisierung, Mobilisierungsversuche und Ersatz für eigenständige Ortsveränderungen unterlassen werden. Dabei ist es eine zusätzlich verschärfte Haftform, die im Strafvollzug gesondert zu betrachten wäre: Einzelhaft.

Der juristische Vergleich greift im Wortsinn nicht, weil das Selbstbestimmungsrecht durch die Person selbst ja eben nicht umgesetzt werden könnte. Damit entfällt die juristische Voraussetzung. Pflegerisch bleibt es sich aber gleich: Pflegende wissen, wie sie Kontrakturen, Kreislaufkrisen etc. vorbeugen könnten und unterlassen dies gegebenfalls ab einem Zeitpunkt, der die Erklärung "Bettlägerigkeit" akzeptabel erscheinen lässt. Der oft verwendete Begriff Neigung zur Bettlägrigkeit macht aus dem Geschehenen ein subjektiv intendiertes Ereignis - unklarer könnte die Verschleierung eigenen Unterlassens kaum noch formuliert werden. Dieser mittlerweile antiquirten Auffassung steht das Konzept der Ressourcen aktivierenden Pflege entgegen, die jedem Patienten ermöglichen soll, den Rahmen seiner Möglichkeiten beizubehalten und bestenfalls zu erweitern - auch bei (angenommener) dauerhafter Immobilität.

In den meisten "Fällen" solchen Unterlassens liegt dafür weder eine Einverständniserklärung oder eine medizinische Notwendigkeit (Voraussetzungen zur Straffolge bei Körperverletzung in Medizin und Pflege) vor.

Ob aus einer Patientenverfügung, so sie wirksam vorliegt, Hilfeleistungen zur Lebensverlängerung zu unterlassen, obige Folgen herausgelesen werden könnten, wurde bisher juristisch nicht nachgeprüft. Allerdings sind Zweifel daran durchaus angebracht, weil die Maßnahmen zur Mobilität das Leben an sich nicht "künstlich" verlängern. Es geht dabei vorrangig um die Qualität während dem Leben, um die sich die Person, die die Patientenverfügung erstellt hat, ja gerade Sorgen macht bzw. im Vorhinein gemacht hat. Andenken könnte man lediglich eine Risikoerhöhung von Folgeerkrankungen (wie Dekubitus), die das Leben de facto verkürzen. In jedem Fall müsste ein entsprechender Vorsatz bestehen.

Pflegeplanung gegen Bettlägerigkeit

Die Pflegeplanung ist das reguläre Mittel in der Pflege zur Festlegung des Handlungsrahmens. Darauf darf in der professionellen Pflege nicht verzichtet werden.

Ziele und Maßnahmen

Zur Vermeidung der sozialen und körperlichen Folgen von Bettlägerigkeit muss bei der Pflegeplanung auf die besonderen Bedürfnisse im Rahmen der ATL sich bewegen bzw. an sozialen Aktivitäten teilnehmen eingegangen werden.

In der Pflegeplanung können zur Mobilisierung zunächst Mobilisierungsversuche in abgestufter Folge von Lageveränderug(gegen die orth. Hypotonie), Gymnastik zum Muskelerhalt und -aufbau vorgesehen werden. Bei Erfolg sind angemessene Ziele wie Bett-Stuhl-Transfer, Schritte in Begleitung, Hilfsmittelversorgung etc. vorzusehen.

Nur bei Mißlingen dieser ersten Phase ist durch die Pflege an den Ersatz für eigenständige Ortsveränderungen zu denken. Dafür kommen verschiedene Maßnahmen (alternativ und additiv) in Betracht:

  • Rollbares Bett tagsüber in einen Gemeinschaftsraum oder auf den Balkon schieben
  • Umlagerung in Rollstuhl, um Anwesenheit oder Teilnahme an Gruppenaktivitäten zu ermöglichen.

Kostenfolge

Selbstverständlich kosten solche Pflegemaßnahmen Zeit und Kraft der Pflegenden. Daraus ergeben sich Kosten, die im Rahmen des Heimvertrags oder der Pflegevereinbarung anfallen. Im Rahmen des geltenden Rechts ist zu prüfen, wer diese (angemessenen) Kosten zu tragen hat. Bei einem hohen Maß an Pflegebedarf wird die Erstattung der Pflegeversicherung bald überschritten sein. Danach ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der/des KundIn zu prüfen und danach die Kostenfolge gemäß Sozialhilfe-Recht. All das kann aber für sich in der BRD kein Grund zur Unterlassung der Hilfeleistung sein.

Andere Kosten würden entstehen, wenn die Mobilisierung unterbleibt. Diese Kosten bleiben aber solange unsichtbar, bis jemand überhaupt eine adäquate Behandlung der durch Unterlassen „beschädigten“ Person verlangt. Das können Kosten sein zur Behandlung der Komplikationen wie Pneumonie, zusätzlicher Aufwand für die Durchführung des Essenreichens, Sonde und Sondenkost, Kosten für die juristische Klärung von Streitfragen u. a. m.
Unterbleibt ein Behandlung, weil die Pflegenden oder die Betreuer (im jurist. Sprachgebrauch) es nicht für nötig halten, ist das psychologisch ein Neglect, auf deutsch wiederum Vernachlässigung.

Siehe auch

Literatur

Bücher:

  • Zegelin, Angelika (2005): "Festgenagelt sein - Der Prozess des Bettlägerigwerdens", Verlag Hans Huber, ISBN 3-456-84211-2 . (Die ursprüngl. Studie "Bettlägerigkeit ist vermeidbar" beschreibt, dass Bettlägerigkeit oft als schicksalhaft und als Krankheitsfolge erlebt wird. Dabei kann sie eine Folge unglücklicher / unprofessioneller Umstände sein. Erstellt am Institut für Pflegewissenschaft der Universität Witten/Herdecke. Die Pflegewissenschaftlerin Angelika Zegelin interviewte dazu 32 dauerhaft liegende Menschen und zeichnete die Entwicklung nach.)


Zeitschrift:

  • Zegelin, Angelika (2006): "Prävention von Bettlägerigkeit", in: Die Schwester/Der Pfleger 3/2006, S.210-213
  • Elisabeth Höwler (2006): Bettlägerigkeit bei alten Menschen vorbeugen: Verhängnisvolle Kaskade durchbrechen. In: Pflegezeitschrift 59:2:
  • Angelika Zegelin (2005): "Festgenagelt sein - der Prozess des Bettlägerigwerdens durch allmähliche Ortsfixierung", in: Pflege 18:281-288
  • Süddeutsche Zeitung, 25.11.2005: Wenn der Körper nicht mehr gehorcht. Ob Tumor oder Muskelkrankheit - mit Kindern, die sich kaum bewegen können, leiden auch die Eltern. Von Claudia Wessel. (Um sich in das Thema subjektiv einzufühlen gut geeigneter Artikel.)

Weblinks


Podcast verfügbar

Podcast verfügbar!
Zu diesem Thema können Sie sich die Podcast-Sendung "Angelika Zegelin (2006): "Bettlägerigkeit - Entstehung und Forschungsbedarf"" (mp3) anhören.



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