Durchführungskompetenz

Aus Familienwortschatz
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Durchführungskompetenz oder Handlungsverantwortung bedeutet die Befähigung zur Durchführung von Aufgaben, die vom Arzt oder einer vorgesetzten Pflegeperson übertragen wurde und die Pflicht, die Art der Aufgabendurchführung auf Nachfrage zu erklären und für Schäden dabei einzutreten (Haftung nach BGB), im Sinne der rIchtigen Durchführung. Juristisch wird die Haftung unter Umständen nicht so aufgeteilt - es besteht gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten.

Wird unterschieden von der Anordnung oder Führungsverantwortung: Wahrnehmen der verschiedenen Anleitungsaufgaben als Leitungs- oder Führungsperson (z. B. ÄrztIn, Wohnbereichsleitung, PDL).

Voraussetzungen

Ärztliche oder pflegerische Aufgaben dürfen unter folgenden Voraussetzungen delegiert werden:

  • Übertragungsfähigkeit der Aufgabe (Aufklärungsgespräche können beispielsweise nicht an Pflegekräfte übertragen werden)
  • Befähigung des Mitarbeiters zur Ausführung (der Übertragende muss sich von dieser Befähigung überzeugen)
  • Bereitschaft des Übernehmenden, z.B. bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Pflegende

Bestimmte ärztliche Tätigkeiten wie z.B. die Diagnostik dürfen auf keinen Fall übertragen werden.

Folgen

  • Wer eine Aufgabe übernimmt, trägt die volle Verantwortung für die RIchtigkeit der Durchführung
  • Schuldhaft verursachte Fehler können zu Schadenersatzpflicht oder zur Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung führen
  • Injektionen (s.c und i.m.) können als ärztliche Tätigkeiten auf Pflegepersonen übertragen werden
  • Infusionen (bei liegendem Venenkatheter) und Blutentnahmen können delegiert werden. Die Befähigung dazu muss von einem Arzt festgestellt und schriftlich bestätigt werden (bei Intensiv- und Anästhesiepersonal ersetzt die erfolgreiche Weiterbildung diese Bestätigung)
  • jede Pflegekraft muss Injektionen dann ablehnen, wenn sie sich im besonderen Fall überfordert fühlt (z. B. Kenntnismangel, unübersichtliche Wundverhältnisse, fehlende Handlungssicherheit).


Merke:

  • Vor der Übernahme ärztlicher Tätigkeiten stets eigene Fähigkeiten kritisch überprüfen
  • Im Zweifel die Übernahme der Aufgabe ablehnen
  • Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz abschliessen manchmal wird dieses vom Unternehmen gemacht; nachfragen und falls nicht vorhanden privat abschließen (ist nicht so teuer)
  • auch die Delegation vom Arzt überprüfen: Wenn der Arzt z.B. anordnet, dass die Wunde mit Mercuchrom versorgt werden soll, obwohl das schon seit 2003 nicht mehr verkehrsfähig ist, macht man sich auch strafbar, wenn man dies durchführt. Für die vom Arzt delegierte Tätigkeit trage ich als Pflegekraft die volle Verantwortung in der Durchführung: Sehe ich mich außer Stande diese korrekt durchzuführen oder weiß aus Erfahrung, dass sie dem Patienten Schaden zufügt, dann kann/muss ich diese Tätigkeit ablehnen! Mit anderen Worten: Machs selbst Doc.!... und er wird sich zweimal überlegen ob er ein Präparat verwendet was verboten ist. So schützen wir uns und den Patienten.

siehe auch:

Literatur

  • Sabine Bartholomeyczik: Verantwortung, eine Frage der Professionalität. In: Dr. med. Mabuse 160 · März / April 2006. S. 51-55 (geht auch auf das Abschieben von Verantwortung auf das Team und auf Antworten der Pflegenden an die Gesellschaft ein.)
  • Hans Lenk, Matthias Maring: Verantwortung. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Darmstadt 2001, Bd. 11, Sp. 569-575.