Elterngeld

Aus Familienwortschatz
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Broschüre des Familienminsiteriums zum Elterngeld und der Elternzeit, Stand 1. Januar 2013

An dieser Stelle werden wir Informationen und Rechenbeispiele zusammenfassen.

Anspruch auf Elterngeld

Das Elterngeld erhalten alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und deshalb nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Das Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beansprucht werden.

Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist - können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Auch Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, etwa Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die bereits ältere Kinder betreuen haben Anspruch auf das Elterngeld.

Der Anspruch erlischt, wenn beide Elternpaare im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 500.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatten. Alleinerziehende verlieren ihren Anspruch bei mehr als 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Länge des Bezuges, "Vätermonate"

Vater und Mutter stehen gemeinsam zwölf Monatsbeträge zu, die sie untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate allein nehmen. Zwei weitere Monate stehen den Eltern zur Verfügung, wenn beide das Elterngeld nutzen und ihnen für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen.

Für Alleinerziehende gilt 14 Monate, wenn sie sich ausschließlich selbst um das Neugeborene kümmern.

Die Elterngeldmonate müssen nicht an einem Stück genommen werden, sondern können auch zeitlich getrennt liegen. Für die Partnermonate gilt dies ebenso.

Teilzeit

Teilzeit ist möglich, allerdings nur wenn sie weniger als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beträgt.

Höhe des Elterngeldes

Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs wird ab 1. Januar 2013 die Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben vereinfacht. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit wird aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte wirken sich nicht mehr auf das Elterngeld aus. Auch bei den Gewinneinkünften (selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) wird die Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie fiktiver Steuern vorgenommen. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird. Die Änderungen gelten für Kinder, die ab dem 1.Januar 2013 geboren werden[1].

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und maximal 1.800 Euro.

Monats-Netto Elterngeld Berechnungsgrundlage
bis 300 EUR 0300 EUR pauschal
0300 EUR 0300 EUR
=Netto
0340 EUR 0340 EUR
=(0,67+(0,0005*(1000-Netto)))*Netto
0500 EUR 0460 EUR
0750 EUR 0596 EUR
1.000 EUR 0670 EUR
=0,67*Netto
1.100 EUR 0737 EUR
=(0,65+(1240-Netto)*0,0005)*Netto
1.200 EUR 0804 EUR
1.240 EUR 0806 EUR
=0,65*Netto
2.000 EUR 1.300 EUR
2.500 EUR 1.625 EUR
2.770 EUR 1.800 EUR
pauschal
ab 2.770 EUR 1.800 EUR

Mehrlingsgeburten

Je weiterem Kind erhöht sich der Anspruch des Elterngeldes um 300 Euro.

Geschwisterkinder

Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent, aber mindestens 75 Euro. Er wird gewährt, wenn

- bei 2 Kindern das ältere Kind noch keine 3 Jahre alt ist. - bei mehr Geschwistern, wenn 2 der älteren Kinder noch nicht 6 Jahre alt sind.


weiterführende Hinweise

Die Broschüre Elterngeld und Elternzeit kann mensch sich kostenfrei im FamilienBüro Leipzig abholen, im Netz bestellen oder herunterladen.

zum Bundeselterngeldrechner

  1. Siehe § 27 Abs. 1 BEEG