Elternmitwirkung Bremen

Aus Familienwortschatz
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§ 13 BremKTG Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Elterngremien

(1) Im Interesse der einheitlichen Förderung der Kinder soll die Konzeption für eine Tageseinrichtung zwischen den Fachkräften der Tageseinrichtung und den Eltern mit dem Ziel einer gegenseitigen Die Eltern haben das Recht, vom Träger und von den Fachkräften einer Tageseinrichtung Auskunft Förderung der Kinder wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu verlangen. Sie sollen Möglichkeiten an der Durchführung der Aufgaben der Tageseinrichtung beteiligen.

(2) Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung bilden die Elternversammlung. Der gewählte Elternbeirat einer Tageseinrichtung unterstützt die Wahrnehmung.

(3) Arten und Formen der notwendigen Elternmitwirkung sollen für Tageseinrichtungen der gemeinnützigen Rahmen der jeweiligen Vereinssatzungen geregelt werden. Auch für Spielkreise können andere Elternmitwirkung getroffen werden.

(4) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen eines Trägers wählen die Gesamtelternvertretung. einer Stadtgemeinde bilden eine Arbeitsgemeinschaft. In diese Arbeitsgemeinschaften sollen auch gemeinnützigen Elternvereine entsandt werden. Änderungsdokumentation

(5) Das Nähere über die Bildung, die Aufgaben und die Funktionsweise der Elterngremien regeln Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.


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