Elternmitwirkung Leipzig

Aus Familienwortschatz
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gilt auch in Bundesland:Sachsen

In Kindertagesstätten und Kindertagespflege

laut SächsKiTaG

§ 4 Wunsch- und Wahlrecht

Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.


§ 5 Öffnungszeiten

Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.


§ 6 Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.

(2) Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.

(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.

(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeindeund der Kreisebene gebildet werden.

(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.


familienfreund KG

Seminar Elternmitwirkung

Kindertagesstätten in Leipzig


In Schulen

laut sächsischem Schulgesetz

§ 45 Elternvertretung

(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.


(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

  • in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
  • in der Schulkonferenz und
  • im Landesbildungsrat

wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.


(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.


§ 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher

(1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.


(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.


(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.


(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.


§ 47 Elternrat

(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.


(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


§ 48 Kreiselternrat

(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen.


(2) Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen.


(3) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.


§ 49 Landeselternrat

(1) Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte.


(2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen und berät das Staatsministerium für Kultus in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.


(3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.


  • Grundschulen mit Elternmitwirkung in Leipzig: [1]
  • Grundschulen mit Elternrat in Leipzig:[2]