Elternmitwirkung Mecklenburg-Vorpommern

Aus Familienwortschatz
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§ 8 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

(1) Die in den Kindertageseinrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter haben mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenzuarbeiten. Die Personensorgeberechtigten werden von den Fachkräften in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen sowie hinsichtlich ihrer elterlichen Verantwortung beraten und unterstützt.

(2) Die für eine Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Personensorgeberechtigten der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung der Gruppe für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternbeirat. Die Personensorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit das verlangt. Die für die Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft und die Elternversammlung verständigen sich über Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung.

(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternbeirat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternbeirat.

(4) Der Elternbeirat soll in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mitwirken, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Eltern sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 7 beachtet werden.

(5) Die Elternräte können auf Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und auf Landesebene Elternvertretungen bilden.


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