Elternmitwirkung Rheinland-Pfalz

Aus Familienwortschatz
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§ 3 Mitwirkung der Eltern

(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.

(2) Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt den Elternausschuß.

(3) Der Elternausschuß hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.

(4) Elternausschüsse sollen sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt.


§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder festzulegen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.


Bildung in Rheinland-Pfalz