Elternmitwirkung Saarland

Aus Familienwortschatz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

In der Kindertagesstätte

§ 8 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

(1) Im Interesse der bestmöglichen Förderung jedes Kindes ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese soll im Rahmen von regelmäßigen Informations- und Beratungsgesprächen, gemeinsamen Aktivitäten mit Erziehungsberechtigten und Kindern sowie durch andere geeignete Maßnahmen erfolgen.

(2) Dem Personal der Einrichtung soll für die Arbeit mit den Erziehungsberechtigten eine angemessene Wochenstundenarbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.


§ 9 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 dieses Gesetzes mit. Sie haben das Recht, mit dem Träger, der Leitung und den Mitarbeitern/innen der Einrichtung die für die Bildung, Erziehung und Pflege wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu erörtern und darüber Auskunft zu verlangen. Die Leitung einer Einrichtung und die Mitarbeiter/innen sollen die Erziehungsberechtigten bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte unterstützen.

(2) Den Erziehungsberechtigten ist auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Träger und der Leitung die Mitarbeit in der Einrichtung im Rahmen der pädagogischen Konzeption zu ermöglichen.


§ 10 Zusammensetzung des Kinderkrippen- und Kinderhortausschusses

(1) In jeder Einrichtung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes ist ein Ausschuss zu bilden. Bei kombinierten Einrichtungen kann ein Gesamtausschuss gebildet werden. Dies gilt auch für die Verbindung mit Einrichtungen der vorschulischen Erziehung. Dabei muss die Mitwirkung aller Beteiligten und die Vertretung jedes Teilbereichs gewährleistet sein.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sind: 1. der/die Leiter/in der Einrichtung oder der/die Stellvertreter/in, 2. ein/eine vom Personal aus seiner Mitte gewählter/gewählte Vertreter/in oder dessen/deren Stellvertreter/in, 3. drei von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte gewählte Vertreter/innen oder deren Stellvertreter/innen nach § 12 Abs. 1, 4. zwei von dem Träger der Einrichtung entsandte Vertreter/innen. Dem Ausschuss gehört ein/e Vertreter/in des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit beratender Stimme an.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und sein/e ihre/n Stellvertreter/in.


§ 11 Aufgaben des Kinderkrippen- und Kinderhortausschusses

(1) Der Ausschuss beschließt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des Trägers über 1. die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder auf der Grundlage dieses Gesetzes, 2. die Öffnungszeiten und die Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der Einrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen, 3. die Programme zur Information und Bildung der Erziehungsberechtigten.

(2) Im Übrigen soll der Ausschuss bei allen wichtigen Fragen beratend mitwirken.


§ 12 Wahl zum Kinderkrippen- und Kinderhortausschuss

(1) In der Einrichtung bilden die Erziehungsberechtigten die Versammlung der Erziehungsberechtigten, die mindestens alle drei Monate stattfinden soll. Sie wählen aus ihrer Mitte zu Beginn eines jeden Schuljahres den/die Sprecher/in und den/die Stellvertreter/in, der/ die die Interessen der Erziehungsberechtigten und deren Kinder gegenüber der Einrichtung vertritt sowie die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten in den Kinderkrippen- und Kinderhortausschuss sowie eine/n weitere/n Vertreter/in der Erziehungsberechtigten und drei Stellvertreter/innen in den Kinderkrippen- und Kinderhortausschuss.

(2) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, deren Kind zur Zeit der Wahl die Einrichtung besucht. Die Wahl ist nur gültig, wenn im ersten Wahlgang ein Viertel der Kinder durch eine/n Erziehungsberechtigte/n vertreten ist. Bei einem notwendig werdenden zweiten Wahlgang wählen die anwesenden Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ihre Vertreter/innen und Stellvertreter/innen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.


§ 13 Grundsätze für die Arbeit des Kinderkrippen- und Kinderhortausschusses

(1) Der Ausschuss soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Er wird von dem/der Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der/die Vorsitzende hat den Ausschuss einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses es beantragen.

(2) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht über Personalangelegenheiten beraten wird oder der Ausschuss im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Gäste, insbesondere Vertreter/innen der Schulen des Einzugsbereichs und der vorschulischen Einrichtungen einladen. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass vor allem berufstätigen Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


Recht im Bundesland Saarland

Gesetz Nr. 969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung

Gesetz Nr. 1258 zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten