Elternmitwirkung Schleswig-Holtstein

Aus Familienwortschatz
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§ 16 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern

(1) Im Interesse der Förderung jedes einzelnen Kindes ist eine Zusammenarbeit zwischen den pädagogischen Kräften und den Erziehungsberechtigten erforderlich. Dafür sind angemessene Zeitanteile im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, aber außerhalb der pädagogischen Arbeitszeit mit den Kindern vorzusehen.

(2) Die Kinder in Kindertageseinrichtungen sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand, insbesondere im schulpflichtigen Alter, bei Angelegenheiten, die ihren Tagesablauf betreffen, zu beteiligen.


§ 17 Elternversammlung und Elternvertretung

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung.

(2) Bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach diesem Gesetz stehen den Personensorgeberechtigten mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung eines Kindes übertragen ist; das Einverständnis ist der Kindertageseinrichtung vorher schriftlich nachzuweisen.

(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 15. September jeden Jahres eine Elternvertretung mit mindestens einer Sprecherin oder einem Sprecher.

(4) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Sie beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung die Elternversammlung ein.

2. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger der Kindertageseinrichtung sowie der Standortgemeinde, den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen.

3. Sie vertritt in Kindertageseinrichtungen mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat (§ 18).


§ 17 a Elternvertretungen der Kreise und kreisfreien Städte und Landeselternvertretung

(1) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Kindertageseinrichtungen jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt wählen jeweils in der Zeit zwischen dem 15. September und dem 15. Oktober jeden Jahres im Rahmen einer Vollversammlung eine Kreiselternvertretung. Es dürfen nur Erziehungsberechtigte gewählt werden, die mindestens ein Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen und fördern lassen. Die Kreiselternvertretungen wählen für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte einen Vorstand und geben sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Den Vorständen der Kreiselternvertretungen ist von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffende Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

(2) Die Kreiselternvertretungen wählen in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Oktober jeden Jahres für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand der Landeselternvertretung ist von dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

(3) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretungen nach Maßgabe des Haushalts.


§ 18 Beirat

(1) In einer Kindertageseinrichtung mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen ist ein Beirat einzurichten. Er ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreterinnen und Vertretern der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen. Bei Kindertageseinrichtungen, die nicht von einem öffentlichen Träger betrieben werden, sind Vertreterinnen und Vertreter der Standortgemeinde hinzuzuziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sollen im Beirat von Kindertageseinrichtungen, die gemeinschaftlich von Erziehungsberechtigten getragen werden, zu gleichen Teilen Erziehungsberechtigte und pädagogische Kräfte vertreten sein.

(3) Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei

1. der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel, 2. der Aufstellung von Stellenplänen, 3. der Festsetzung der Öffnungszeiten, 4. der Festsetzung der Elternbeiträge und 5. der Festlegung des Aufnahmeverfahrens.

Die Stellungnahme des Beirates ist dem Träger der Kindertageseinrichtung vor dessen Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

(4) Über die einzelne Kindertageseinrichtung hinausgehende Zusammenschlüsse von mehreren Beiräten und weitergehende Formen der Mitwirkung sind möglich. Ihre Zusammensetzung soll sich nach den Absätzen 1 und 2 richten.


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