Erstattung von Kinderbetreuungskosten

Bei der Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) sowie an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung können notwendige Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder in einem angemessenen Umfang erstattet werden.

aktueller Förderumfang: maximal 130 € pro Monat