Erziehungsmaßregel

Aus Familienwortschatz
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Strafarten

Das Jugendgerichtgesetz JGG nutzt als eines von 3 Strafarten Erziehungsmaßregeln. Nach §9 JGG sind Erziehungsmaßregeln:

  1. die Erteilung von Weisungen,
  2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

Erteilung von Weisungen

Zu §9 Absatz 1 JGG steht es den Richtern frei Weisungen als Erziehungsmaßregel zu erteilen. Diese werden im §10 JGG wie folgt konkretisiert:

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

  1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
  8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

Hilfe zur Erziehung

Nach § 12 JGG kann der Richter dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

  1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buch Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.