Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Aus Familienwortschatz
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enthalten im § 44 (SGB III)

Zielgruppe

Bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Inhalt

Das Vermittlungsbudget ermöglicht den Agenturen für Arbeit bzw. dem Jobcenter die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Unterstützung des Einzelnen. Gefördert werden kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Hinweise

Weitere Informationen rund um Arbeitsförderung gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Broschüre A bis Z der Arbeitsförderung gibt Auskunft über Vermittlungsleistungen zur Arbeitsaufnahme. Neben dem kostenlosen Bestellen kann diese auch im Familienbüro Leipzig abgeholt werden.

Zusätzliche Informationen finden sich in

Urteile

Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 35 Abs. 3 SGB III enthält eine Übermittlungsbefugnis nach § 67d ...

siehe auch