Frauenförderung

Aus Familienwortschatz
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Im Zuge der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum Datum::1. Januar 2009 ist der gesetzliche Auftrag der Frauenförderung in die übergeordneten Ziele der Arbeitsförderung aufgenommen worden. Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und indem Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden. Zur Transparenz der Beteiligung von Frauen an den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung trägt auch die Eingliederungsbilanz bei, die jede Agentur für Arbeit nach Abschluss eines Haushaltsjahres zu erstellen hat (§ 11 SGB III).

siehe auch § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III