Gesetzliche Sozialversicherung

Aus Familienwortschatz
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Soziale Sicherung ist in Deutschland wesentlich durch gesetzliche Sozialversicherungen organisiert. Dies gilt in Bezug auf Lebensrisiken, die jeden treffen können, wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit. Die Träger der Sozialversicherung sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisatorisch und finanziell selbstständig und erfüllen eigenverantwortlich und sich selbst verwaltend, nur unter Rechtsaufsicht des Staates stehend, ihr gesetzlich definierten Aufgaben. Die durch Versicherungen organisierte soziale Sicherung unterscheidet sich von sozialer Sicherung, die unmittelbar durch steuerfinanzierte staatliche Fürsorgeleistungen erbracht wird, wie zum Beispiel die Sozialhilfe.

Das deutsche Sozialversicherungssystem geht zurück auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung am Ende des 19. Jahrhunderts.


Versicherungszweige

Die Sozialversicherung besteht aus fünf Versicherungszweigen, die in verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) geregelt sind:

Grundsatz der Versicherungspflicht

Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind Pflichtversicherungen, das heißt, Personen, die bestimmten im Gesetz definierten Gruppen angehören, sind kraft Gesetzes versichert, unabhängig davon, ob sie selbst in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sein wollen.

Die wichtigste Gruppe versicherter Personen sind die Arbeitnehmer, die grundsätzlich in allen fünf Versicherungszweigen pflichtversichert sind. Ein Ausnahme hiervon bilden die so genannten Geringfügig Beschäftigten ("400 Euro-Job"), die nur unfallversichert sind. Daneben sind vor allem Personen pflichtversichert, die bestimmte Lohnersatzleistungen beziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, freiwillig in einer gesetzlichen Sozialversicherung versichert zu sein.

Grundsatz der Beitragsfinanzierung

Der Versichertenstatus führt dazu, dass Versicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, denn die Leistungen werden grundsätzlich durch die Beitragseinnahmen finanziert. Die Beitragshöhe bemisst sich nach einen bestimmten Prozentsatz des beitragspflichtigen Einkommens. Auf diese Weise zahlen Personen mit einem höheren Einkommen einen höheren Beitrag als geringer Verdienende. Das Einkommen wird allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze für die Bemessung der Beiträge herangezogen (Beitragsbemessungsgrenze, zur Höhe siehe weiter unten unter Rechengrößen).

Bei Arbeitnehmern sind die Beiträge zur Hälfte von den Arbeitgebern zu tragen. In der Krankenversicherung wird jedoch ein von den Arbeitnehmern allein zu tragender Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9% erhoben. In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Versicherte einen Zusatzbeitrag von 0,25% zahlen. Den Unfallversicherungsbeitrag tragen die Arbeitgeber allein. Bei Sozialleistungsbeziehern werden die Beiträge meist von dem Leistungsträger übernommen.

Solidaritätsprinzip

Wer einen höheren Beitrag entrichtet, kann dadurch nicht mehr oder bessere Versicherungsleistungen beanspruchen. Vielmehr werden die versicherten Risiken von allen Versicherten gemeinsam getragen. Dadurch kommt es zu einem Ausgleich zwischen gesunden und kranken, jungen und alten, besser und weniger gut verdienenden Versicherten; auch zwischen Familien und Alleinstehenden wird ein Ausgleich etwa bei der beitragsfreien Familienversicherung in der Krankenversicherung erzielt.

In der Rentenversicherung wird dagegen die Höhe der Rente nach dem bisherigen beitragspflichtigen Einkommen bemessen, so dass auf diese Weise höhere Beiträge zu höheren Geldleistungen führen (Äquivalenzprinzip). Jedoch finden sich auch hier Elemente des Solidaritätsprinzip wieder, wenn etwa Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten angesehen, obwohl keine Beiträge gezahlt werden, somit also von den übrigen Beitragszahlern mitfinanziert oder wenn Rehabilitationsleistungen erbracht werden.

Versicherungsträger

Träger der einzelnen Sozialversicherungen sind die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften (Unfallversicherung), die Bundes- und Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Pflegekassen.

Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland

Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen werden jährlich durch ein Bundesgesetz festgelegt [1]. Darunter fallen die Beitragsbemessungsgrenzen der verschiedenen gesetzlichen Versicherungarten, die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist z. B. für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung, die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Einkommensentwicklung im Vorjahr.

Für 2007 gelten folgende Werte:

  • Bezugsgröße: 2.450 Euro/Monat bzw. 29.400 Euro/Jahr (West) und 2.100 Euro/Monat bzw. 25.200 Euro/Jahr (Ost). In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße für Ost und West in Höhe von 2.450 Euro/Monat.
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten und Arbeitslosenversicherung (West) 5.250 Euro/Monat bzw. 63.000 Euro/Jahr, Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 4.550 Euro/Monat bzw. 54.600 Euro/Jahr.
  • Beitragsbemessunggrenze Kranken- und Pflegeversicherung (für West und Ost einheitlich): 3.562,50 Ero/Monat bzw. 42.300 Euro/Jahr
  • Krankenversicherung: Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 47.700 Euro (3.975 Euro im Monat). Diese Grenze entspricht dem Wert von 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Fußnoten

  1. für 2007 siehe Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007, BGBl. I 2006, 2742, 2746


Literatur

  • W. Schroeder und J. Kerschbaumer(Hrsg.):Sozialstaat und demographischer Wandel. Herausforderungen für Arbeitsmarkt und Sozialversicherung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, ISBN , 24,90 Euro. Rezension der FR vom 18.11.2005.


Weblinks