Heilberufe

Aus Familienwortschatz
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Als Heilberuf gelten im engeren Sinn im deutschsprachigen Raum die akademischen Berufe Arzt (Mediziner), Zahnarzt, ärztlicher Psychotherapeut, Tierarzt und Apotheker. Die Angehörigen dieser "freien Berufe" sind in Berufskammern organisiert. Erweitert wurde der Begriff im Laufe der 1970er, 80er Jahre auf Berufe im Bereich der Psychologischen Psychotherapie, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie der Musiktherapie und Kunsttherapie und anderen psychotherapeutischen Heilberufen. Listen von „speziellen Heilberufen“ umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen.

Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten, gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich - aber es muss eine amtsärztliche Prüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) abgelegt werden.

Heilberuf im Sinne von Gesundheitsberuf im weiteren Sinn kann umgangssprachlich jeder Beruf sein, der sich mit der Behandlung oder Versorgung von kranken oder behinderten Personenen als Dienstleistung beschäftigt. Im Berufsrecht werden aber die Berufe Ergotherapeut, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme / Entbindungshelfer, Logopäde, Masseur und Medizinischer Bademeister, medizinisch-technische Radiologieassistent, Operationstechnischer Assistent, KrankenpflegehilfeMedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinischer Fachangestellter / Tiermedizinischer Fachangestellter, Physiotherapeut, Diätassistent als Heilhilfsberufe oder "Medizinalfachberufe" bezeichnet. Die Berufsbezeichnungen sind staatlich geschützt und Prüfungen dafür werden staatlich überwacht.

Literatur

  • Jörg Schnitzler: Das Recht der Heilberufe. Übersicht, Begriff, Verfassungsfragen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0534-0 (Rezension: siehe [1])

Siehe auch


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Stand: Okt. 2009