Jugendstrafrecht

Aus Familienwortschatz
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Jugendstrafrecht [1]JGG befasst sich im allgemeinen mit der strafrechtlichen Verfolgung Jugendlicher von 14 bis 21 Jahren. Gegenbüber des Erwachsenenstrafrechtes unterscheidet sich das Jugendstrafrecht insoweit, dass von einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen wird und auch die anschließende Sicherungsverwahrung darf nicht direkt angeordnet, sondern lediglich vorbehalten werden.

Ziel im Jugendstrafrecht ist möglichst eine Resozialiserung zu bewerkstelligen.

Altersstufen:

  • Eine Person unter vierzehn Jahren ist nicht strafrechtlich verantwortlich. Allenfalls das Jugendamt kann Maßnahmen ergreifen.
  • Zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht. Es erfolgt in jedem Falle eine Prüfung, ob der Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
  • Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat bereits 18 Jahre alt aber auf jeden Fall noch unter 21, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden. Hier kann bei schweren Fällen auch schon das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden.

Strafarten:

Nach §5 JGG stehen den Richtern eine Auswahl aus 3 Strafgruppen zur Verfügung:

Strafen:

  • § 7 JGG Maßregeln der Besserung und Sicherung
    • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
    • Führungsaufsicht
    • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • nach § 7 JGG bis zu 7 Jahren Haft bei einem Verbrechen
    • gegen das Leben
    • die körperliche Unversehrtheit
    • die sexuelle Selbstbestimmung

(Anschließende Sicherungsverwahrung kann das Gericht unter bestimmten Bedingungen anordnen.)