Kindergartenzuschuss

Aus Familienwortschatz
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Eine interessante Abgabensenkung winkt, wenn der Chef bereit ist, die Kosten für den Kindergarten zu übernehmen oder zumindest einen Zuschuss dazu zu leisten. Für solche Leistungen brauchen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Mehr noch: Die Firma kann die Ausgaben sogar Gewinn mindernd von der Steuer absetzen. Dies ist etwas anderes als der Betreuungsfreibetrag.

Möglich wird dieses Geschenk durch § 3 Nr. 33 EStG (EStG = Einkommenssteuergesetz). Er besagt, dass sämtliche Bar- und Sachaufwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gewährt, steuerfrei sind. Der Zuschuss fließt nicht in die Tasche des Mitarbeiters, sondern direkt zum Kindergarten.

Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von Arbeitslohn in steuerfreie Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers ist ausgeschlossen. Begünstigt sind nur Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder. Der begünstigte Personenkreis bestimmt sich danach, ob das Kind nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz noch nicht schulpflichtig ist.

Nach R 3.33 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) ist die gesetzliche Schulpflicht in folgenden drei Fällen nicht zu prüfen, nämlich bei Kindern, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult.
  • die im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Im Übrigen stehen den nicht schulpflichtigen Kindern schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

Hinweise:

  • Die Betreuung des Kindes darf während der Abwesenheit der Eltern nicht zu Hause erfolgen. Verlangt ist die Unterbringung in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung. Gefördert wird auch die private Aufsicht bei Tagesmutter, Tagesvater und Wochenmüttern sowie Ganztagspflegestellen.
  • Das Förderungshöchstalter ist begrenzt. Das Kind darf nicht älter als sechs Jahre beziehungsweise noch nicht schulpflichtig sein.
  • Nicht notwendig ist, dass der beschäftigte Elternteil die Kosten trägt. Lebt das Kind beispielsweise beim Ex-Partner, kann der Betrieb auch dessen Aufwendungen übernehmen, ohne dass das Finanzamt darauf zugreift.
  • Seit 2006 können Eltern ihren Aufwand für die Betreuung der Kinder bis zum 14. Geburtstag als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Übernimmt der Chef die Zahlung der anfallenden Rechnungen, ist dieser Betrag über die eigene Steuererklärung nicht noch einmal absetzbar. Hier darf nur noch die überschießende Differenz deklariert werden.