Krankenpflegehilfe

Aus Familienwortschatz
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Die Krankenpflegehilfeausbildung ist nicht mehr bundeseinheitlich im Krankenpflegegesetz (Bundesgesetz) geregelt, nachdem das Bundesverfassunsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - zum Altenpflegegesetz festgestellt hatte, dass die Gesetzgebungskompetenz für Berufe, die keine Heilberufe sind, nicht beim Bund sondern bei den Ländern liegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Helferberufe nicht zu den Heilberufen im rechtlichen Sinne gezählt, da diese keinen "heilkundlichen Schwerpunkt" hätten. Die Länder haben in der Folge eigene gesetzliche Regelungen geschffen.

weiter unter der Berufsbezeichnung

Unter der alten Berufsbezeichnung Krankenpflegehelfer wird die Ausbildung weiter in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt durchgeführt. Die Ausbildung wird an meistens an Krankenpflegeschulen angeboten und dauert in der Regel ein Jahr. In aller Regel wird eine Ausbildungsvergütung bezahlt.

Nähere Details siehe in der folgenden Tabelle.

Berufsbezeichnungen

Bundesland Berufsbezeichnung Dauer Gesetz vom
Baden-Württemberg Gesundheits- und Krankenpflegehelfer 1 Jahr 30.05.2005
Bayern Pflegefachhelfer (Krankenpflege) 1 Jahr 15.09.2007
Brandenburg Gesundheits- und Krankenpflegehelfer 1 Jahr 21.11.2006
Hamburg Gesundheits- und Pflegeassistent 2 Jahre 15.09.2007
Hessen Krankenpflegehelfer 1 Jahr 21.09.2004
Mecklenburg-Vorpommern Kranken- und Altenpflegehelfer 1,5 Jahre 01.09.2004
Niedersachsen Pflegeassistent 2 Jahre
Nordrhein-Westfalen Gesundheits- und Krankenpflegeassistent 1 Jahr 06.10.2008
Rheinland-Pfalz Krankenpflegehelfer 1 Jahr
Saarland Krankenpflegehelfer 1 Jahr 01.07.2004
Sachsen Krankenpflegehelfer 1 Jahr 06.10.2008
Sachsen-Anhalt Krankenpflegehelfer 1 Jahr
Schleswig-Holstein Fachkraft für Pflegeassistenz 3 Jahre
Thüringen Gesundheits- und Krankenpflegehelfer 1 Jahr 21.11.2007

Alle Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.

Ausbildung

Zulassungsvoraussetzungen

(Stand: Juni 2005)

  • Alle verlangen die Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (Nds. in der Entwurfsfassung nicht)
  • Alle verlangen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung/Bildungsabschluss.
  • Saarland: bei gleichwertigem Bildungsabschluss zusätzlich den Nachweis berufl. Vorbildung.
  • Nordrhein-Westfalen: verlangt zusätzlich die Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Baden-Württemberg: zusätzlich eine einjährige einschlägige Vorerfahrung (z.B. Berufsfachschule für Sozialwesen, Freiwilliges Soziales Jahr)


Die veralteten Zulassungsvoraussetzungen (vor 2003) können hier eingesehen werden.

Weblinks

http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/G/B8541111aufgaben_t.html


Siehe auch: