Mündelsicher

Aus Familienwortschatz
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Mündelsicher sind Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind. Die Anlage erfolgt in der Regel in festverzinslichen Anleihen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt worden sind. Eine Vermögensanlage in mündelsichere Papiere bzw. Konten wird vom Gesetzgeber für von einem Vormund, Pfleger oder Betreuer verwaltete Vermögen eines Mündels vorgeschrieben (§§ 1806 ff. BGB).

Nicht laufend benötigtes Vermögen ist anzulegen

Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Vormund/Pfleger/Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss der Betreuer eines Volljährigen nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Mündelsicherheit Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB)

Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen

Rechtsgrundlage: § 1807 BGB und dazu ergangene Verordnungen

Als Mündelsicher gelten unter anderem:

Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an.

Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. Voraussetzung ist immer, dass die Bank über eine ausreichend hohe Einlagensicherung verfügt. Die gesetzliche Einlagensicherung nach EU-Recht i.V.m. dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sah bisher nur einen Schutz bis zu 20.000 Euro vor. Es ist zum 01.07.2009 eine Erhöhung auf 50.000 Euro und bis 01.01.2011 auf 100.000 Euro erfolgt.

Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie Vereins- und Behördenbetreuer bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB).

Bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland)

Die bestehenden Fonds sind

Das Gericht kann Ausnahmen gestatten

Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Gerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).

Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Fonds und Aktien werden allerdings auch durch die Genehmigung nach § 1811 BGB nicht mündelsicher. Lediglich Ihre Anlegung wird im Einzelfall gestattet. Diese Anlageformen sind von der Einlagensicherung des jeweiligen Geldinstitutes nicht erfasst und können demzufolge verlustig gehen. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.

Für die Genehmigung war bis 31.08.2009 das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) zuständig. Ab 01.09.2009 ist für Betreuer das Betreuungsgericht, für Vormünder und Pfleger Minderjähriger das Familiengericht zuständig. Für Nachlasspfleger ist seit je her das Nachlassgericht zuständig.

Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (§ 1809, § 1816 BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( § 1812 BGB). Nur bei befreiten Betreuern wird auf den Sperrvermerk verzichtet.

Alleinige Verfügung

Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der Vormund/Pfleger/Betreuer in den folgenden Fällen alleine verfügen (§ 1813 BGB):

  • wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung);
  • wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt). Viele Gerichte stellen auf den Gesamtanspruch ab;
  • wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der Vormund/Pfleger/Betreuer selbst angelegt hat;
  • wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
  • wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.

Zum 1.9.2009 trat eine Gesetzesänderung des § 1813 BGB in Kraft, wonach die Verfügung über Giro- und Kontokorrentkonten, gleich in welcher Höhe und bei welchem Kontostand generell von Genehmigungen befreit wurde. Girokontoüberziehungen sind jedoch genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen nach § 1822 Nr. 8 BGB.

Befreiungsregelungen

Der Vormund/Pfleger/Betreuer kann nach § 1817 BGB generell von allen Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach § 1825 BGB kann dem Vormund/Pfleger/Betreuer eine Dauerverfügung gestattet werden. Dies betrifft regelmäßig in größerer Höhe zu leistende Zahlungen (z.B. Heimkosten).

Siehe auch

Mündelgeld, Geldanlage, Vermögenssorge

Literatur

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten vom 15.9.1992, mündelsichere Geldanlage; DAVorm 1992, 1212
  • Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle? FamRZ 2008, 1908
  • Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
  • Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
  • Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389 (auch als PDF)
  • Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177

Weblinks

Rechtsnormen

Rechtsprechung

Sonstiges



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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel „Mündelsicher“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 25. August 2006 (Permanentlink) und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.